Unterhalt muss rechtzeitig geltend gemacht und durchgesetzt werden, ansonsten droht eine Verwirkung. Dies gilt auch bei titulierten Ansprüchen bspw. durch Jugendamtsurkunden oder gerichtlichen Beschlüssen.
Wem eine Forderung zusteht, der muss sich darum kümmern, dass diese umgesetzt wird. Besteht zum Beispiel ein ausstehender Anspruch auf die Zahlung eines Kaufpreises, sollte der Anspruchsinhaber klagen, da der Anspruch sonst verjährt. Mit der Vollstreckung des gerichtlichen Urteils kann erst einmal gewartet werden. Im Unterhaltsrecht gilt jedoch etwas anderes.
Denn auf Kindesunterhalt ist derjenige, dem er zusteht, angewiesen: Die Unterhaltsschuld wächst jeden Monat weiter an, wenn diese nicht erfüllt wird. Aus diesem Grund gibt es besondere Fristen, die genau einzuhalten sind – andernfalls kann auch ein eindeutig zustehender Kindesunterhalt nicht mehr gefordert werden. Deshalb ist es wichtig, dass Unterhalt binnen eines Jahres verlangt wird. Bleibt der Unterhaltsempfänger innerhalb dieser Frist untätig, darf der zu Kindesunterhalt Verpflichtete annehmen, dass dieser gar nicht ernsthaft verlangt oder benötigt wird. Der Unterhaltsanspruch geht dann verloren.
Das gilt auch, wenn das Gericht in einem gerichtlichen Verfahren festgesetzt hat, in welcher Höhe Kindesunterhalt zu zahlen ist. Liegt also ein sogenannter gerichtlicher Titel vor – sei es ein Beschluss oder ein Vergleich -, muss mit diesem innerhalb eines Jahres vorgegangen werden, um dem Unterhaltsschuldner unzweifelhaft klar zu machen, dass der Unterhalt tatsächlich verlangt wird. Der Unterhalt kann sonst trotz Titel nicht mehr verlangt werden.
Hinweis: Unklar ist, was gilt, wenn davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung erfolglos sein wird, weil der Unterhaltsschuldner vermögenslos ist bzw. dies vermutet wird. Anzuraten ist, ihn dann zumindest darauf hinzuweisen, dass nur aus diesem Grund derzeit nicht vollstreckt wird.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 17.03.2014 – 6 UF 196/13
Fundstelle: www.justiz.nrw.de