Beinahe täglich fällt in vielen Medien das Schlagwort „Mindestlohn“. Dies sicherlich nicht ohne Grund, da es immer wieder Arbeitgeber gibt, welche für eine ordentliche Arbeitsleistung kein entsprechendes angemessenes Arbeitsentgelt zahlen.
Wenn es zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und der damit verbundenen Vergütung zu einem auffälligen Missverhältnis kommt, spricht man von einem sittenwidrigen Lohn gem. § 138 BGB.
In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.2009, Az.: 5 AZR 436/08, wurde ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes entspricht. Danach ist ein Vergleich mit der tariflichen Stunden- und Monatsvergütung maßgebend, wobei auch besondere Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Der Tariflohn wird im Übrigen ohne Zuschläge und Zulagen bestimmt.
Sofern ein Stundenlohn vereinbart worden ist, der 1/3 unter dem Tariflohn liegt, so spricht dieses Indiz für einen sittenwidrigen Lohn. Eine gerichtliche Überprüfung steht in einem solchen Fall grundsätzlich offen. Die Leistung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin sind dann nach objektiven Maßstäben zu bewerten und es müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.
Sollte ein sittenwidriger Lohn vorliegen, so ist die vertragliche Lohnvereinbarung nichtig und muss durch eine andere Regelung ersetzt werden. Diese bestimmt sich dann nach § 612 Abs.2 BGB. Es wird die „übliche“ Vergütung zu Grunde gelegt, d.h. eine Vergütung, die für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort bzw. in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet gewöhnlich gezahlt wird. Dies kann dann auch der Tariflohn sein, wenn er üblicherweise am Ort gezahlt wird.