Trotz erheblicher Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit trat am 01.01.2009 das neue Erbschaftssteuergesetz in Kraft. Wie bei jeder gesetzlichen Neuregelung wird es auch hier zu Gewinnern und Verlierern kommen.
Freibeträge:
Auf den ersten Blick führt die Erbschaftssteuerreform zu einer Entlastung der Bürger, da in allen Steuerklassen die Freibeträge deutlich angehoben worden sind.
Insbesondere bei kleineren Vermögen wird sich dies zugunsten des einzelnen Erben oder des Beschenkten auswirken. Selbst bei entfernten Verwandten oder sonstigen Erben ist nunmehr ein Steuerfreibetrag von 20.000,- € (bisher 5.200,- €) vorgesehen.
Ehegatten und nun auch eingetragene Lebenspartner können sich steuerfrei ein Vermögen von 500.000,- € (bisher 307.000,- € bzw. 5.200,- € für Lebenspartner) schenken oder vererben. Für Kinder ist nunmehr ein Freibetrag von 400.000,- € (bisher 205.000,- €) vorgesehen. Dies sind schon erhebliche Steigerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung.
Im Einzelnen:
bis 31.12.2008 | ab 01.09.2009 | |
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Ehegatten | 307.000 € | 500.000 € |
eingetragene Lebenspartner | 5.200 € | 500.000 € |
Kinder | 205.000 € | 400.000 € |
Enkel | 51.200 € | 200.000 € |
weitere Abkömmlingen und Eltern | 51.200 € | 100.000 € |
Erwerber der Steuerklasse II * | 10.300 € | 20.000 € |
Erwerber der Steuerklasse III ** | 5.200 € | 20.000 € |
* z.B. Geschwister, Nichten, Neffen, Eltern bei lebzeitiger Übertragung, Schwiegerkinder und Schwiegereltern <style=”font-size:8px;”>** z.B. Onkel, Tanten, Lebensgefährte – also alle übrigen Erwerber |
Ein „aber“ muss dennoch angebracht werden sofern es um die Vererbung von Immobilienvermögen geht. Denn diese werden nicht wie bisher mit dem Einheitswert ermittelt, sondern es ist nun deren Verkehrswert maßgeblich. Hierdurch wird das Grundvermögen höher bewertet und muss zwangsläufig durch die höheren Freibeträge abgefangen werden. Gerade entfernte Verwandte haben hier oft das Nachsehen, dass deren Freibetrag nicht so hoch bemessen ist, dass eine Immobilie mit einem geringen Steueraufwand vererbt werden kann.
Steuersätze:
Auch bei den einzelnen Steuersätzen ergeben sich erhebliche Veränderungen. Es werden nunmehr bei Erben der zweiten und dritten Steuerklasse alle Vermögenswerte über dem Freibetrag mit mindestens 30 % besteuert (über 6 Millionen Euro sogar mit 50 %).
Auch hier sind wieder die engen Verwandten im Vorteil, da erst ab einem Vermögen über 26.000.000 € ein Steuer von 30 % anfällt. In den unteren Bereich ist der Steuerbetrag deutlich geringer.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … € | SteuerklasseI* | SteuerklasseII* | SteuerklasseIII* |
75.000 | 7 | 30 | 30 |
300.000 | 11 | 30 | 30 |
600.000 | 15 | 30 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 50 | 50 |
26.000.000 | 27 | 50 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 50 | 50 |
* Angaben in Prozent = prozentualer Steuersatz |
Eigenheim und Immobilien:
Wie bereits oben ausgeführt wird Grundvermögen steuerrechtlich nunmehr anhand des tatsächlichen Verkehrswertes bestimmt. Dies führt zu einem erheblichen Anwachsen des zu versteuernden Vermögens führen.
Darüber hinaus kommt es auch zu einer unterschiedlichen Besteuerung nach der Art der Nutzung der Immobilie. Sofern die engen Verwandten das Haus weiter zu Wohnzwecken für die Dauer von 10 Jahren nutzen, ist der Erwerb im Wege der Schenkung oder Erbfolge steuerfrei (für Kinder aber auf 200 m² Wohnfläche begrenzt). Wenn hingegen das zu vererbenden Grundstück vor oder nach dem Erbfall vermietet oder verpachtet worden ist, wird hierfür Erbschaftssteuer anfallen.
Betriebsvermögen:
Die Schenkung von Betriebsvermögen oder Betriebsnachfolge im Wege der Erbschaft ist grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt aber nur dann, wenn die bestehenden Arbeitsplätze 10 Jahre lang erhalten bleiben und 15 Jahre lang das Betriebsvermögen bestehen bleibt. Dies schränkt natürlich die unternehmerische Tätigkeit erheblich ein.
Fazit:
Am stärksten profitieren enge Verwandte und Erben eines geringen Vermögens von der neuen Erbschaftssteuer. Hingegen müssen die entfernteren Verwandten bei einem größeren Vermögen von einer deutlich höheren Belastung ausgehen. Ebenso bei Schenkungen oder Erbschaften bzgl. hochwertiger Immobilien und Mietshäusern, wird es zu einer erhöhten steuerlichen Belastung kommen.
Es muss nach wie vor der Einzelfall betracht werden, um eine Auswirkung der Erbschaftssteuerreform beurteilen zu können.