Der Zugriff auf Vermögen kann gesichert werden.
Mit Rechtskraft der Scheidung wird ein etwaiger Anspruch auf Zugewinnausgleich fällig. Probleme
können sich durch das zwischen Trennung und Scheidung liegende Trennungsjahr ergeben – eine lange Zeit, in der ein ausgleichspflichtiger Ehegatte versuchen kann, den Zugriff auf sein Vermögen unmöglich zu machen. Welche Schutzmöglichkeiten gibt es hier?
Besteht die Gefahr, dass der Ausgleichsverpflichtete sein Vermögen dem Zugriff entzieht und die
Vollstreckung der Zugewinnausgleichsforderung vereitelt oder wesentlich erschwert, kann das Vermögen
arretiert – also blockiert – werden.
Wann diese Gefahr besteht, richtet sich nicht nach der Sorge des ausgleichsberechtigten Ehegatten,
sondern ist objektiv zu beurteilen. Es ist auf die Umstände des Einzelfalls zu achten. Sofern
Vermögenswerte wie Immobilien ohne wirtschaftlichen Grund in Geld umgesetzt oder Vermögenswerte
ohne Gegenleistung übertragen werden (z.B. an Familienangehörige) und das verbleibende Vermögen
nicht ausreicht, die güterrechtliche Forderung auszugleichen, kommt dieser Arrest in Betracht.
Das Verhalten des Schädigers muss dabei an Eides statt versichert werden.
Hinweis: Gerade wenn der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte starke Beziehungen ins Ausland
hat, kann es sein, dass er versucht, sein Vermögen dorthin zu transferieren und den Zugriff zumindest zu
erschweren. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Arrest vorliegen. Denn ist das Vermögen erst einmal beiseite geschafft, ist der Aufwand groß, die Zugewinnausgleichsforderung doch noch umzusetzen.
Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 07.05.2015 – 4 WF 52/15
Fundstelle: www.oberlandesgericht.bremen.de