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Auskunft über Einkommen und Vermögen ist (fast!) immer zu erteilen

Bevor man Unterhaltsansprüche genau beziffern kann, ist es notwendig sich die notwendigen Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Dies geschieht durch einen umfangreichen Auskunftsanspruch.

 

Zur Unterhaltsbestimmung muss Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilt werden. Verlangt ein Ehepartner nach der Trennung Unterhalt vom anderen, fordert er diesen in aller Regel als Erstes auf, mitzuteilen und zu belegen, was er in den letzten zwölf Monaten verdient und welche unterhaltsrechtlich relevanten Ausgaben er getätigt hat. Das macht mitunter Mühe und kann aufwendig sein. Wer sich sicher ist, ohnehin keinen Unterhalt zu schulden, wird diesen Aufwand scheuen – kann sich ihm aber kaum entziehen.

 

So kann es sein, dass der auf Unterhalt in Anspruch genommene Ehegatte selbständig ist. Dann kann er seine Auskunftspflicht nicht einfach damit erfüllen, dass er zwölf Lohnabrechnungen vorlegt. Vielmehr muss er die Jahresabschlüsse mehrerer Jahre und weitere Unterlagen zusammenstellen, eine Menge Fragen beantworten und ergänzend Belege heraussuchen und übermitteln, bevor die Auskunft als erteilt gilt.

 

Dieser Aufwand muss nur dann nicht betrieben werden, wenn der Inanspruchgenommene geltend macht, der Unterhaltsanspruch sei verwirkt. Verwirkt ist der Unterhaltsanspruch aber nur in dem seltenen Fall, wenn dem Unterhalt Verlangenden ein besonderes Verhalten vorzuwerfen ist – wie die Missachtung der allgemein bestehenden Verpflichtung, mit dem Vermögen des anderen pfleglich umzugehen, oder wenn eine neue verfestigte Beziehung besteht. Allerdings hat ein solches Verhalten nicht zwingend zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch entfällt. Das ist vielmehr unter Billigkeitsgesichtspunkten besonders zu prüfen, wobei die finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Letztlich ist daher auch in diesen Fällen Auskunft zu erteilen.

 

Hinweis: Nur in ganz außergewöhnlichen Konstellationen der Verwirkung entfällt die Auskunftspflicht. Das sind aber kaum vorstellbare und äußerst seltene Ausnahmefälle.

 

Quelle: KG, Beschl. v. 21.03.2014 – 17 WF 65/14

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