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Kein Auskunftsanspruch des „Scheinvaters“ gegenüber der Kindesmutter:

Mittlerweile scheint es jedenfalls im Rahmen von TV-Talkshows an der Tagesordnung zu sein, Vaterschaftstests durchführen zu lassen, um eventuelle „Kuckuckskinder“ ausfindig zu machen. Solche wissenschaftlichen Verfahren zur Bestimmung der Vaterschaft eignen sich nicht nur zur allgemeinen Unterhaltung, sondern dienen im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen der Klärung von Unterhalts- und Sorgerechtsfragen.

Hat der Vater eines Kindes auf Grund eines Vaterschaftstests erfahren, dass er nicht der wahre Erzeuger des Kindes, also nur ein sog. Scheinvater ist, so hat er ein nachvollziehbares Interesse daran zu erfahren, wer der tatsächliche biologische Vater ist.

Allerdings hat er gegenüber der Kindesmutter keinen Anspruch auf Auskunft, mit wem diese in der vakanten Zeit weiteren Geschlechtsverkehr hatte.

Dies hat das Oberlandesgericht Jena, Az.: 1 WF 353/10, am 02.11.2010 entschieden. Zur Vorbereitung der Geltendmachung einer Regressforderung gegen den Erzeuger ist ein solches Auskunftsbegehren nicht tauglich. Solange der Scheinvater noch als Vater anzusehen ist, führt dieses Vorgehen nicht zum gewünschten Erfolg. Der Scheinvater müsste daher zunächst den Weg der Vaterschaftsanerkennung bestreiten.
Sollten auch Sie die Befürchtung haben, dass Sie nicht der tatsächliche Erzeuger Ihres Kindes sein könnten, ist der Gang zum Anwalt wichtig, um die entsprechenden erfolgversprechenden Schritte einleiten zu können.

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