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Wer schreibt, bleibt: Bezugsberechtigung der Lebensversicherung nach der Scheidung

Bei Trennung und Scheidung sollten auch die Bezugsberechtigten in Lebensversicherungsverträgen geändert werden.

Anlässlich Trennung und Scheidung werden unter anderem Unterhaltsfragen, Ansprüche auf Zugewinnausgleich sowie die Verteilung von Versorgungsanwartschaften geklärt. Manches, was ebenfalls der Überprüfung und einer eventuellen Neuregelung bedarf, wird aber mitunter über- oder gar falsch gesehen. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen gehören zu solchen Punkten.

Wer eine Lebensversicherung abschließt, geht davon aus, den Ablauf des Vertrags zu erleben und das angesammelte Guthaben zur eigenen Verfügung zu haben. Das muss aber natürlich nicht der Fall sein. Deshalb wird im Versicherungsvertrag auch bestimmt, wer die Leistungen im Todesfall des Versicherungsnehmers beanspruchen darf. Vorsicht ist geboten, wenn es im Versicherungsvertrag heißt, dass im Todesfall die Ansprüche “auf den verwitweten Ehegatten” übergehen. Dies kann zu unerwünschten Folgen führen.

War der Versicherungsnehmer im Todesfall noch mit demselben Ehegatten verheiratet wie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, erfüllen sich die Ansprüche im vorgesehenen Sinn. Anders ist es aber, wenn es in der Zwischenzeit zu Trennung und Scheidung gekommen ist. Wurde die Bezugsberechtigung nicht abgeändert, fällt der Anspruch somit demjenigen zu, der bei Vertragsabschluss als Bezugsberechtigter benannt wurde – auch wenn eine neue Eheschließung erfolgte und der tatsächlich verwitwete Partner diesen Anspruch für sich geltend machen möchte.

Hinweis: Wer einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, hat darauf zu achten, dass er gegebenenfalls die Bezugsberechtigung ändert, wenn es zu Trennung und Scheidung kommt. Sonst kann es für seinen neuen Partner zu der unangenehmen Überraschung kommen, dass er nach dem Tod des Partners keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen kann, obwohl der Verstorbene dies so gewollt hätte.

Quelle: BGH, Urt. v. 22.07.2015 – IV ZR 437/14

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