Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn diese der Höhe nach angemessen sind.
Trennen sich Ehegatten, verlangt der wirtschaftlich schlechter Gestellte meist Unterhalt. Hat dieser aber gegen die sogenannte eheliche Treuepflicht verstoßen, kann aufgrund seines Verhaltens der Unterhaltsanspruch verwirkt sein – mit klaren Worten: Geht er fremd, ist unter Umständen kein Unterhalt zu erwarten. Das erste Problem besteht dabei darin, dieses eheliche Fehlverhalten nachzuweisen; das nächste, wer die Kosten zu tragen hat, die mit der Beweiserbringung verbunden sind.
Teuer kann es werden, wenn eine Detektei eingeschaltet wird, um nachzuweisen, dass der Ehegatte fremdgeht. Solche Kosten sind laut Rechtsprechung erstattungsfähig, sofern sie notwendig sind, um den Nachweis des Fremdgehens zu erbringen. Diese Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn das Fremdgehen bestritten wird und nicht zu erwarten ist, dass von dem bzw. den Beteiligten brauchbare Aussagen erfolgen werden.
Sind diese Kosten vom fremdgehenden Ehegatten zu erstatten, geht der Anspruch jedoch nicht ins Uferlose – die Kosten müssen auch hier verhältnismäßig bleiben. So darf z.B. nicht irgendein Detektiv eingeschaltet werden, sondern nur ein ortsansässiger, um Reisekosten, Spesen und Hotelkosten einzusparen. Es sind ferner nur Abrechnungen nach Stundensätzen anzuerkennen und nicht zudem Grundhonorare oder Ermittlungspauschalen. Weiterhin sind die Kosten für Fotos oder Videos nicht zu übernehmen, da stattdessen der Detektiv als Zeuge im gerichtlichen Verfahren seine Beobachtungen darstellen kann. Und schließlich hat die Observation zu enden, sobald der Verstoß gegen die eheliche Treuepflicht nachgewiesen ist.
Hinweis: Detektivkosten sind im Unterhaltsverfahren zu erstatten, wenn sie notwendigerweise anfallen, um sich gegen einen Unterhaltsanspruch zu wehren. Es ist aber angehalten kostensparend zu arbeiten.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.2015 – 6 WF 83/14
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