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Ehegattenunterhalt: Keine Verpflichtung zur Vollzeitstelle bei dauerhaft förderbedürftigem Kind

Wie weit gehen die Erwerbsobliegenheiten der Ehegatten?

Für die Zeit nach der Scheidung besteht nur unter besonderen Umständen ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, zum Beispiel wenn ein gemeinsames Kind zu betreuen ist. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes wird vom Vorliegen dieser besonderen Umstände immer ausgegangen. Danach werden jedoch besondere kind- oder ehebezogene Gründe verlangt.

 

Diese besonderen Gründe verlieren im Normalfall an Bedeutung, je älter ein Kind wird. Was aber gilt, wenn besonderer Förderbedarf besteht? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Hamm befassen. Im zugrundeliegenden Fall litt der 16 Jahre alte Sohn an Autismus, Neurodermitis, einer Lebensmittelunverträglicheit und Migräne. Er wurde über 36 Stunden pro Woche durch Fremde betreut, konnte allein zur Schule gehen und stundenweise auch allein zu Hause sein. Der Kindesvater war der Ansicht, vor diesem Hintergrund könne die Mutter in Vollzeit arbeiten und er müsse deshalb keinen Unterhalt mehr an sie zahlen. Die Mutter vertrat dagegen die Ansicht, ihr könne nicht mehr als eine 2/3-Stelle zugemutet werden. Sie müsse mit dem Kind alle zwei Wochen zu einer Therapie im Autismuszentrum und sich wegen krankheitsbedingt mangelnder Sozialkontakte täglich stark um ihn kümmern.

 

Das Gericht berechnete den damit verbundenen besonderen Aufwand mit wöchentlich 13,5 Stunden. Dies berücksichtigend sei es gerechtfertigt, dass die Mutter nicht in Vollzeit arbeitet. Deshalb muss der Kindesvater weiterhin Betreuungsunterhalt für die Mutter zahlen.

 

Hinweis: 2008 wurde das Unterhaltsrecht umfassend reformiert. Mitunter wird angenommen, dass seitdem für die Zeit nach der Scheidung kein Unterhalt mehr an den Ehegatten zu zahlen ist. Diese Ansicht ist falsch. Dem Grunde nach ist Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung in den meisten Fällen wie in der Zeit vor der Reform zu entrichten. Wesentlich verschoben hat sich allerdings der Zeitraum der Unterhaltspflicht. Wegen der damit verbundenen Einzelheiten ist es angeraten, sich fachkundigen Rat einzuholen.

 

Quelle:                      OLG Hamm, Beschl. v. 02.06.2016 – 6 WF 19/16

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