Auch in der Trennung und nach der Scheidung muss der Ehegatte sich nach einer Kündigung einen neuen Job suchen und sich nicht allzu lange hierzu Zeit lassen.
Die Folge von Trennung und Scheidung ist es, dass sich die Ehegatten zwangsläufig neu orientieren müssen. Das bezieht sich auf alle allgemeinen Lebensumstände – und somit auch auch auf die beruflichen. Ist die trennungsverursachte berufliche Veränderung mit einer Phase der Arbeitslosigkeit verbunden, stellt sich die Frage, ob für die Übergangszeit ein Unterhaltsanspruch besteht.
Im Unterhaltsrecht ist geklärt, dass unmittelbar nach der Trennung erst einmal keine Verpflichtung besteht, den bisherigen Umfang der Erwerbstätigkeit zu erweitern. Das Trennungsjahr soll Klarheit bringen, ob die Ehe noch gerettet werden kann. Steht danach jedoch eindeutig fest, dass diese zerrüttet ist, hat jeder Ehegatte im Rahmen der Möglichkeiten dafür zu sorgen, sich selber zu unterhalten. Jeder Ehegatte muss alle ihm zumutbaren Bemühungen unternehmen, um ohne Zahlungen des anderen den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Besonderheiten ergeben sich, wenn ein Ehegatte seinen Arbeitsplatz verliert. Dann ist er verpflichtet, sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Unklar ist aber, welche Übergangszeit ihm dabei zu gewähren ist, das heißt, wie lange er sich Zeit nehmen darf, eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Unter normalen Umständen hat die Rechtsprechung hierbei eine Karenzzeit von drei Monaten vorgesehen. Liegen besondere Umstände vor – wie etwa eine längere Erkrankung -, wird von einer Frist von fünf Monaten ausgegangen.
Die genannten Zeiträume sind allgemeine Richtwerte, die im konkreten Einzelfall ggf. individuell angepasst werden müssen.
Hinweis: Kommt es zu einem Arbeitsplatzverlust, ist immer auch zu prüfen, warum es zur Kündigung kam. In keinem Fall ist eine Kündigung mit dem Hintergrund hinnehmbar, weniger Unterhalt zahlen zu müssen bzw. mehr Unterhalt empfangen zu können.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2014 – 13 UF 237/13
Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de