Wernn der betreuunde Elternteil mehr als das dreifache verdient kann ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil entfallen.
Im Normalfall leben die gemeinsamen Kinder nach der Trennung der Eltern bei einem Elternteil und
der andere hat ein mehr oder weniger regelmäßiges Umgangsrecht. Dieser muss für die Kinder
Unterhalt zahlen. In dem meisten Fällen verdient der Elternteil, bei dem die Kinder leben, weniger als
der andere. Was aber gilt, wenn der die Kinder betreuende Elternteil trotz der Betreuung mehr
verdient als der andere Elternteil?
Grundsätzlich ändert sich in dieser Konstellation erst einmal nichts an der Unterhaltspflicht. Der
Elternteil, bei dem die Kinder leben, ist derjenige, der die tatsächliche Pflege und Betreuung
vornimmt. Sein Einkommen nimmt dabei keinen Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden
Kindesunterhalts – der andere Elternteil muss zahlen. Dass die Kinder zwischenzeitlich auch bei ihm
sind, etwa an den Wochenenden und im Urlaub, wirkt sich nicht extra aus bzw. ist von vornherein bei
den maßgeblichen Unterhaltssätzen berücksichtigt.
Wenn aber der Elternteil, bei dem die Kinder leben, extrem viel mehr als der andere verdient, kann
sich dieser Umstand sehr wohl auf diese allgemeine Regelung auswirken. Dabei sind alle Umstände
des Einzelfalls zu beachten. Es kommt darauf an, wie viel der eigentlich unterhaltspflichtige
Elternteil verdient. Ist dies so wenig, dass es schon für ihn selbst zum Leben kaum reicht, kann seine
Unterhaltspflicht entfallen. Dann kommt es darauf an, wie viel mehr der andere Elternteil verdient.
Dass sein Einkommen höher liegt, ist allein nicht ausreichend. Wenn es aber etwa dreimal höher ist
als das des Unterhaltspflichtigen, soll nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden die
Unterhaltspflicht entfallen. Bei diesem Unterschied der Einkünfte kann von dem Elternteil, bei dem
die Kinder leben, verlangt werden, neben der tatsächlichen Betreuung auch für den Barunterhalt
aufzukommen.
Hinweis: Bei Unterhaltspflichten ist also immer auch darauf zu achten, über welche Einkünfte der
Elternteil verfügt, bei dem die Kinder leben.
Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 04.12.2015 – 20 UF 875/15