Menu

Einkommensunterschied: Nicht immer kann der betreuende Elternteil mit Kindesunterhalt rechnen

Wernn der betreuunde Elternteil mehr als das dreifache verdient kann ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil entfallen.

Im Normalfall leben die gemeinsamen Kinder nach der Trennung der Eltern bei einem Elternteil und

der andere hat ein mehr oder weniger regelmäßiges Umgangsrecht. Dieser muss für die Kinder

Unterhalt zahlen. In dem meisten Fällen verdient der Elternteil, bei dem die Kinder leben, weniger als

der andere. Was aber gilt, wenn der die Kinder betreuende Elternteil trotz der Betreuung mehr

verdient als der andere Elternteil?

Grundsätzlich ändert sich in dieser Konstellation erst einmal nichts an der Unterhaltspflicht. Der

Elternteil, bei dem die Kinder leben, ist derjenige, der die tatsächliche Pflege und Betreuung

vornimmt. Sein Einkommen nimmt dabei keinen Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden

Kindesunterhalts – der andere Elternteil muss zahlen. Dass die Kinder zwischenzeitlich auch bei ihm

sind, etwa an den Wochenenden und im Urlaub, wirkt sich nicht extra aus bzw. ist von vornherein bei

den maßgeblichen Unterhaltssätzen berücksichtigt.

Wenn aber der Elternteil, bei dem die Kinder leben, extrem viel mehr als der andere verdient, kann

sich dieser Umstand sehr wohl auf diese allgemeine Regelung auswirken. Dabei sind alle Umstände

des Einzelfalls zu beachten. Es kommt darauf an, wie viel der eigentlich unterhaltspflichtige

Elternteil verdient. Ist dies so wenig, dass es schon für ihn selbst zum Leben kaum reicht, kann seine

Unterhaltspflicht entfallen. Dann kommt es darauf an, wie viel mehr der andere Elternteil verdient.

Dass sein Einkommen höher liegt, ist allein nicht ausreichend. Wenn es aber etwa dreimal höher ist

als das des Unterhaltspflichtigen, soll nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden die

Unterhaltspflicht entfallen. Bei diesem Unterschied der Einkünfte kann von dem Elternteil, bei dem

die Kinder leben, verlangt werden, neben der tatsächlichen Betreuung auch für den Barunterhalt

aufzukommen.

 

Hinweis: Bei Unterhaltspflichten ist also immer auch darauf zu achten, über welche Einkünfte der

Elternteil verfügt, bei dem die Kinder leben.

 

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 04.12.2015 – 20 UF 875/15

nächster Beitrag:

vorheriger Beitrag



Bewertungen unserer Kanzlei