Die geringen Einkünfte des unterhaltsverpflichteten Elternteils sind von den anderen Kindern hinzunehmen, wenn er sich in ein- oder auch zweijähriger Elternzeit befindet. Auch eine Pflicht zur Aufnahme einer Nebentätigkeit besteht während der Elternzeit nicht.
Zahlen Eltern für ihre Kinder Unterhalt, stellt sich die Frage, wie sich weitere Kinder aus neuen Beziehungen auf die Zahlungen auswirken. So kann sich ein zum Unterhalt verpflichteter Elternteil nach der Geburt eines weiteren Kindes dazu entscheiden, Elternzeit in Anspruch zu nehmen und Elterngeld beziehen. Muss dabei hingenommen werden, dass dann für den zu zahlenden Unterhalt nicht mehr genügend Einkünfte vorhanden sind?
Die Antwort der Rechtsprechung lautet ganz einfach: Ja. Elterngeld kann grundsätzlich für ein Jahr bezogen werden. Dieser Betrag ist in seiner Höhe so niedrig, dass er nicht ausreicht, den bestehenden Kindesunterhalt zahlen zu können. Das – so die einheitliche Entscheidung der Familiengerichte – haben die unterhaltsberechtigten Kinder hinzunehmen. Wenn sich also ein unterhaltsverpflichteter Elternteil dazu entscheidet, nach der Geburt eines weiteren Kindes ein Jahr in Elternzeit zu gehen und Elterngeld zu beziehen, entfällt faktisch die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für weitere Kinder.
Wird die Möglichkeit in Anspruch genommen, die gesetzliche Elternzeit von einem Jahr auf zwei Jahre zu verdoppeln, wird das monatliche Elterngeld nur noch hälftig ausbezahlt. Die Summe des Elterngeldes bleibt somit gleich – egal, ob die Elternzeit für ein Jahr oder zwei Jahre in Anspruch genommen wird. Auch dies haben die weiteren Unterhaltsberechtigten hinzunehmen.
Hinweis: Besteht ansonsten für unterhaltspflichtige Elternteile die Verpflichtung, gegebenenfalls eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen, um den Unterhalt leisten zu können, gilt diese Regelung bei in Anspruch genommener Elternzeit nicht.
Quelle: BGH, Beschl. v. 11.02.2015 – XII ZB 181/14