Freiwillige Leistungen Dritter sind unterhaltsrechtlich neutral.
Insbesondere unmittelbar nach einer Trennung helfen oft Eltern, Verwandte oder Freunde aus, wenn
es finanziell knapp wird. Es dauert, bis der Unterhalt geregelt ist – vor allem wenn der, der ihn zu
zahlen hat, sich sperrt. Welchen Einfluss hat aber diese freiwillige Unterstützung Dritter auf die Höhe
des zu zahlenden Unterhalts?
Die Ausgangssituation: Ein Mann verlässt seine Frau und seine Kinder, er zieht zu seiner Freundin.
Die Frau steht zunächst einmal mittellos da. Sie muss den Alltag völlig neu organisieren und konzipieren.
Außerdem steckt sie in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenn der Mann ihr keinen Unterhalt
zahlt. Staatliche Unterstützung möchte sie vielleicht nicht in Anspruch nehmen. Daher helfen die Eltern,
Verwandte oder Freunde und unterstützen sie mit Geld oder Sachleistungen.
Kann nun der Mann in dieser Situation geltend machen, die Frau habe es schließlich auch ohne seine
Leistung geschafft, sich und die Kinder über Wasser zu halten und den notwendigen Geldbedarf zu
beschaffen? Und wenn die Eltern in dieser Situation beispielsweise die Miete zahlen: Kann der Mann
geltend machen, diese freiwilligen und nicht aufgrund einer bestehenden Verpflichtung erfolgenden
Zahlungen seien wie ein Einkommen bei der Frau zu berücksichtigen, was zu einem geringeren zu
zahlenden Unterhalt führt?
Die Antwort: Nein, das kann er nicht. Denn die Rechtsprechung ist sich einig, dass freiwillige
Zuwendungen von dritter Seite unterhaltsrechtlich neutral sind – sie führen also weder zu einer Erhöhung
noch zu einer Verringerung der vom Unterhaltspflichtigen zu erbringenden Zahlung.
Hinweis: Den Bedürftigen unterstützende Zahlungen Dritter nehmen zwar keinen Einfluss auf die
Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Wohl aber sind diese Zuwendungen unter verschiedenen
Gesichtspunkten gegebenenfalls zu berücksichtigen, soweit daneben zusätzlich staatliche
Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden. Es ist deshalb hilfreich, vorab Beratung in
Anspruch zu nehmen.
Quelle: OLG Schleswig, Beschl. v. 23.12.2013 – 15 UF 100/13