Umgangsrecht mit Enkeln: Können Großeltern Zweifel zum Kindeswohl nicht ausräumen, kann ihnen der Umgang verwehrt werden
Jeder Elternteil hat nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, Umgang mit seinen Kindern zu pflegen. Großeltern bleibt oft jedoch nur Gelegen-heit des Umgangs mit ihren Enkeln, wenn sie diese zusammen mit deren Eltern sehen. Da stellt sich besonders im Trennungsfall der Kindeseltern für die Großeltern die Frage, wie es um ein eigenes Umgangsrecht steht.
Eine Frage, die das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) zu beantworten versuchte. Ein Großvater machte ein Umgangsrecht mit seinem Enkel geltend, dessen Eltern getrennt lebten. Der Enkel lebt beim Vater, dem ehemaligen Schwiegersohn des Klägers. Die Mutter, Tochter des klagenden Großvaters, hat regelmäßig 14-tägig Umgang mit ihrem Sohn und sich ihrerseits gegen ein Umgangsrecht ihres Vater mit ihrem Sohn ausgesprochen. Ihrer Meinung nach werde das Kind bei ihren Eltern nicht gut behandelt. Ferner wenden sich beide Elternteile auch sonst gegen den Umgang, weil in der aktuellen Situation beide nur jeweils ein Wochenende für sich mit dem Sohn haben – darauf will keiner der beiden verzichten.
Das OLG hat dem Antrag des Großvaters die Erfolgsaussichten abge-sprochen. Eltern haben das vorrangige Umgangsrecht mit ihren Kindern und ebenso den Erziehungsvorrang – völlig unabhängig davon, ob sie mit ihrem Kind zusammenleben. Großeltern haben demgegenüber ein deutlich schwächeres Umgangsrecht. Nach dem ausdrücklichen Gesetzes-wortlaut steht ihnen Umgang mit dem Enkel nur zu, wenn dies ausdrück-lich dem Wohl des Kindes dient. Es muss also zunächst ermittelt und festgestellt werden, ob es positiv dem Wohl des Kindes zuträglich ist, wenn der Umgang mit den Großeltern stattfindet. Und auch wenn alle Fragen betreffend das Kindeswohl von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen und zu eruieren sind, liegt die sogenannte Feststellungslast bei den Großeltern.
Das bedeutet: Bestehen oder bleiben Zweifel und Ungewissheiten, liegt es an den Großeltern, diese auszuräumen. Gelingt ihnen das nicht, erhalten sie auch keinen Umgang. Genau das war auch der Ausgang dieses Falls.
Hinweis: Neben den Eltern und den Großeltern haben auch Geschwister und enge Bezugspersonen des Kindes ein eigenes Umgangsrecht, wenn diese tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Den Geschwistern wie den engen Bezugspersonen steht dabei ein Recht auf Umgang unter denselben Voraussetzungen zu wie den Großeltern.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.08.2018 – 13 WF 151/18