Menu

Güterrecht: Sonderstellung einer Lebensversicherung bei Scheidung

Bei der Scheidung werden alle Vermögenspositionen der Ehegatten zusammengestellt. Hat ein Ehegatte in der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere, muss er ihm die Hälfte des Mehrbetrags erstatten. Das nennt sich Zugewinnausgleich.

Besonderheiten können sich ergeben, wenn sich unter den Vermögenspositionen Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag befinden und der Versicherte noch vor Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung verstirbt. Erbt dann nämlich nicht der Ehegatte – zum Beispiel weil der Verstorbene ein Testament errichtet hatte -, setzt sich die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den entsprechenden Erben des Verstorbenen fort. In dieser Konstellation ist besonders darauf zu achten, wer im Lebensversicherungsvertrag als Begünstigter ausgewiesen ist. Hatte der Verstorbene in den “guten Zeiten” den anderen Ehegatten als Begünstigten bestimmt, besteht unter Umständen trotz Trennung, laufendem Scheidungsverfahren oder sogar nach der Scheidung Anspruch darauf, dass die durch den Tod fällig gewordene Versicherungssumme an den überlebenden Ehegatten ausbezahlt wird. Daran lässt sich nichts ändern, wenn der verstorbene Ehegatte es unterlassen hatte, seine Bestimmungen im Versicherungsvertrag entsprechend zu ändern. Aus den Gesichtspunkten von Treu und Glauben heraus wird diese Vermögensposition dann aber nicht nochmals in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt, sondern bleibt dort unbeachtet.

Hinweis: Es ist allgemein üblich, den Ehegatten für den Fall des eigenen Todes als Bezugsberechtigten der Lebensversicherungsgesellschaft gegenüber anzugeben. Wichtig ist, diese Bestimmung im Fall einer Trennung zu ändern, wenn sie so nicht mehr gewünscht ist. Ebenso wichtig ist es, sich als Folge einer Trennung darüber Gedanken zu machen, welche letztwilligen Verfügungen gegebenenfalls zu treffen sind, zum Beispiel durch ein Testament.

Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2014 – 2 UF 70/12

nächster Beitrag:

vorheriger Beitrag



Bewertungen unserer Kanzlei