Menu

Immobilienwert bei Scheidung: Vom Gutachten abweichender Verkaufswert bei zeitnaher Veräußerung zulässig

Verkaufserlös ist maßgeblich, wenn er kurz nach dem Bewertungsstichtag realisiert wird. Dies gilt auch dann, wenn er von einem gutachterlichen Verkehrswert abweicht.

Die Bewertung von Grundstücken spielt in der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine wesentliche Rolle. Können Kontostände durch einfache Auskünfte der Kreditinstitute ermittelt werden, ist die Wertermittlung von Immobilien deutlich schwieriger.

Sind sich die Ehegatten wegen des Werts der Immobilie nicht einig, ist es angebracht, diesen durch einen Sachverständigen einschätzen zu lassen. Dazu kann ein freier Sachverständiger oder der Gutachterausschuss der Gemeinde eingeschaltet werden. Der dadurch ermittelte Verkehrswert der Immobilie bezieht sich auf den Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde, und wird dann folglich der weiteren güterrechtlichen Auseinandersetzung zugrunde gelegt.

Was geschieht aber, wenn dieser Verkehrswert von dem tatsächlichen Verkaufswert abweicht – zum Beispiel bei Verkauf der Immobilie nur einen Tag nach Zustellung des  Scheidungsantrags?

Erfolgt die Veräußerung zeitnah, ist in der Tat auf den tatsächlichen Verkaufserlös abzustellen.

Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob dieser höher oder niedriger als der durch das Gutachten ermittelte Verkehrswert der Immobilie ausfällt.

Hinweis: Im Regelfall bewerten freie Sachverständige Immobilien höher als Gutachterausschüsse der Gemeinden, die aber dafür kostengünstiger arbeiten. Wenn die Immobilie beiden Ehegatten je zur Hälfte gehört und sie beiderseits Zugewinn erwirtschaftet haben, ist der Wert der Immobilien für den güterrechtlichen Anspruch unbedeutend. Denn güterrechtlich wird nur das Vermögen ausgeglichen, das ein Ehegatte während der Ehe mehr als der andere erworben hat.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.11.2014 – II-5 UF 71/14

Fundstelle: www.justiz.nrw.de

nächster Beitrag:

vorheriger Beitrag



Bewertungen unserer Kanzlei