Profitieren beide Ehegatten von unternehmerischen Entscheidungen werden später auch bei beide im Rahmen des Unterhaltes sich daran festhalten lassen müssen.
Ein Unternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine geplante Investition geltend machen.
Die danach zu zahlenden Steuern beziehen sich nur noch auf jenen Unternehmensgewinn, den es hätte,
wäre die Ausgabe bereits getätigt und die damit verbundene Abschreibung möglich. Der mit der
Investition verbundene Steuervorteil wird also “vorgeholt”. Wird die geplante Investition jedoch dann
doch nicht getätigt, wird der Abzugsbetrag aufgelöst – die bisherigen Steuerersparnisse sind nachzuzahlen.
Was bedeutet dies für einen etwa zu zahlenden Unterhalt?
Wer die Möglichkeit des Investitionsabzugsbetrags (früher: Ansparabschreibung) nutzt, verschafft
sich Liquidität. Diese Liquidität kann unterschiedlich genutzt werden. Die nicht entstehenden
Aufwendungen durch niedrigere Steuerlasten können gespart werden, um die beabsichtigte Investition
günstiger tätigen zu können. Das ist die gewollte Situation.
Grundsätzlich nehmen solche Investitionsentscheidungen und insbesondere die damit verbundenen
steuerlichen Folgen auf den Unterhalt keinen Einfluss.
Es kann aber auch passieren, dass die freien Mittel für den Konsum verwendet statt in das
Unternehmen investiert werden. Und davon profitiert im Zweifel auch der Ehegatte. Wenn dann später die
steuerliche Nachbelastung erfolgt, hat diese der Ehegatte auch mitzutragen, sofern wegen Trennung
und/oder Scheidung Unterhalt zu zahlen ist. Die Belastungen kann der sie tragende Ehegatte wie normale
Schulden bei der Unterhaltsberechnung in Ansatz bringen.
Diese Vorgehensweise ist insofern einsichtig, da der damit verbundene Nachteil bei der
Unterhaltsbestimmung schließlich die Folge der vorherigen, besseren Lebensverhältnisse ist – und von
denen haben schließlich beide Ehegatten profitiert.
Hinweis: Steuerliche Fragen im Unterhaltsrecht zu beantworten, ist schwierig. Oft gilt im
Unterhaltsrecht anderes als das, was das Finanzamt entscheidet bzw. wie die Dinge steuerlich behandelt werden. Der Unterhalt sollte bei Trennung und Scheidung deshalb durch den versierten Fachmann geregelt werden.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 10.12.2014 – 13 UF 347/14
Fundstelle: www.mjv.rlp.de