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Kein Umgangsrecht des Exgatten mit dem Familienhund

Kinder sind diejenigen, die unter einer Scheidungssituation oder Trennung häufig leiden. Bisweilen können sich aber auch Haustiere nicht daran gewöhnen, dass keine zwei Bezugspunkte (Herrchen und Frauchen) mehr da sind. Auch Haustiere müssen dann auf ein Mitglied des „Rudels“ verzichten.

Gleiches gilt aber auch auf der anderen Seite. Es ist menschlich nachvollziehbar, dass der ehemalige Partner den Wunsch verspürt, nach einer Trennung das einst gemeinsam angeschaffte Haustier weiter sehen zu wollen. Allerdings gibt es keinen Anspruch auf diese Rechtsposition, wie das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 19.11.2010, Az.: II-10 WF 240/10 353/10) im Fall eines Hundes festgestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn die ehemaligen Lebenspartner vereinbart haben, dass der Hund bei einem von beiden bleiben soll.

Es gibt schlichtweg keine gesetzliche Regelung hierfür, so wie es etwa in Bezug auf Haushaltsgegenstände der Fall ist. Ein Anspruch, den ehemaligen Familienhund zu bestimmten Zeiten zu sehen und mit ihm „Gassi zu gehen“ existiert nicht. Die Vorschriften über das Umgangsrecht mit Kindern können nicht auf ein Haustier übertragen werden.

Selbstverständlich bleibt es den Ehegatten bei einer Scheidung unbenommen selbst eine Regelung hierzu zu treffen, da insoweit Vertragsfreiheit besteht.

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