Nach einer Scheidung sind für die Berechnung der nachehelichen Unterhaltsleistungen die sogenannten „ehebedingten Nachteile“ zu bewerten und auszugleichen. Diese werden anhand der Frage ermittelt, wie der Ehepartner beruflich und somit auch wirtschaftlich ohne die Ehe da stünde. Fraglich ist hierbei, ob eine Krankheit als ein solcher ehebedingter Nachteil zu werten ist.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.07.2010, Az.: XII ZR 157/08) hat dies verneint. Eine innerhalb der Ehe aufgetretene oder in dieser Zeit verschlimmerte Krankheit ist nicht als Nachteil in diesem Sinne anzusehen und führt somit auch nicht automatisch zu einer Erhöhung der Unterhaltszahlungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine depressive Störung handelt, die während der gemeinsamen Ehedauer so schlimm wird, dass der Betreffende erwerbsunfähig wird. Eine Erhöhung der Unterhaltszahlung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Krankheit auf Grund der Rollenverteilung in der Ehe und nicht durch andere Umstände ergibt.
Der Umstand, dass sich die Depression während der Trennung bzw. Scheidung der Ehepartner verschlimmert, ist nicht zu berücksichtigen.
Es ist demnach nicht gänzlich ausgeschlossen, dass auf Grund einer Erkrankung die Unterhaltsansprüche steigen. Dies lässt sich jedoch nur anhand des konkreten Einzelfalles betrachten.