Beim paritätischen Wechselmodell ist das Kindergeld hälftig zu teilen, sofern kein Unterhalt geleistet wird.
In den meisten Fällen führen Trennung und Scheidung dazu, dass die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben und der andere Umgang mit den Kindern hat. Von einem Wechselmodell wird gesprochen, wenn die Kinder fast gleich viel Zeit bei jedem Elternteil verbringen. Das vollständige bzw. sogenannte paritätische Wechselmodell wird gelebt, wenn die Kinder genau hälftig ihre Zeit bei den Eltern leben. Streit gibt es dabei immer wieder bezüglich der finanziellen Folgen.
Unter anderem streiten sich die Eltern darum, wer beim Wechselmodell das Kindergeld erhält.
Soweit die Eltern auf den Gedanken kommen sollten, dass es am sinnvollsten sei, das Kindergeld je hälftig an jeden Elternteil auszubezahlen, findet dieser Ansatz im Gesetz keine Unterstützung.
Danach wird das Kindergeld immer nur an eine Person ausbezahlt.
Eine gerichtliche Auseinandersetzung darüber, an wen die Kindergeldkasse zahlen soll, führt meist nicht weiter. Denn egal, welcher Elternteil das Kindergeld bezieht: Geklärt ist damit noch nicht, dass der Empfänger das Kindergeld auch in vollem Umfang für sich behalten darf.
Klar ist in der Rechtsprechung nun aber, dass dann, wenn ein echtes und also voll paritätisches Wechselmodell vorliegt (im entschiedenen Fall lebten die drei gemeinsamen Kinder eine Woche bei einem Elternteil und dann die nächste beim anderen) und kein Elternteil dem andern Kindesunterhalt zahlt, der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, die Hälfte an den anderen weitergeben muss.
Hinweis: Die gerichtliche Entscheidung ist gerecht und richtig. Das Gericht betont jedoch, dass die hälftige Verteilung des Kindergeldes die wirklich vollständige und konsequente hälftige Kinderbetreuung voraussetzt.
Quelle: OLG Schleswig, Beschl. v. 10.06.2015 – 2 UF 69/14