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Kindesunterhalt: Vormals nicht leistungsfähige Unterhaltszahler sind rückwirkend belangbar

Eine Rückwirkung nicht geltend gemachter Unterhaltsansprüche ist grundsätzlich ausgeschlossen – eine Ausnahme kann dann gelten wenn die öffentliche Hand beteiligt ist.

Unterhaltsansprüche müssen stets geltend gemacht werden – andernfalls ist kein Unterhalt zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand den Unterhaltsanspruch geltend macht.

Dabei sind Besonderheiten zu beachten.

Trennt sich ein Ehepaar und verlässt einer der Ehegatten die Familie, muss er für den anderen und die gemeinsamen Kinder normalerweise Unterhalt leisten. Diejenigen, denen der Unterhalt zusteht, müssen ihn aber ausdrücklich verlangen. Erst ab diesem Zeitpunkt muss er gezahlt werden. Trennen sich die Ehegatten also beispielsweise im Januar, wird aber erst im Mai zur Unterhaltszahlung aufgefordert, ist auch erst ab Mai Unterhalt zu zahlen.

Anders ist es, wenn die öffentliche Hand eingeschaltet wird. Werden zum Beispiel Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Kinder in Anspruch genommen und meldet sich daraufhin die Unterhaltsvorschusskasse mit einer sogenannten Rechtswahrungsanzeige bei dem zahlungspflichtigen Elternteil, hat diese Anzeige durchaus Rückwirkung. Wenn die öffentliche Hand ab Januar Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht hat und die Rechtswahrungsanzeige im Mai eingeht, kann daher auch für die Zeit ab Januar Unterhalt erstattet verlangt werden.

Dies gilt auch dann, wenn ein arbeistloser Unterhaltspflichtiger zunächst keinen Unterhalt zahlen muss, er später aber eine Arbeitsstelle findet und dies der Unterhaltsvorschusskasse erst noch später bekannt wird. Abzustellen ist auch hier immer auf den Zeitpunkt der Zustellung der Rechtswahrungsanzeige.

Hinweis: Da der Unterhalt monatlich geschuldet wird, wachsen Rückstände auch dann schnell zu großen Summen, wenn der monatliche Betrag nur gering ist. Es ist wichtig, die Unterhaltsregelungen immer auf dem Laufenden zu halten. Sonst kann es nach Ablauf größerer Zeiträume zu bösen Überraschungen kommen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 17.03.2015 – II-2 UF 226/14

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