Dass minderjährige Kinder einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern haben, ist allgemein bekannt. Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern ist häufig die Höhe des Unterhaltsanspruchs desjenigen Elternteils im Streit, mit dem das Kind nicht gemeinsam im Haushalt lebt.
Wenn das gemeinsame Kind bei der Mutter lebt, ist der Vater barunterhaltspflichtig. Dies gilt selbstverständlich auch umgekehrt. Die Höhe des Barunterhalts bestimmt sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen desjenigen bei dem das Kind nicht lebt. Man errechnet das Einkommen anhand aller Einkünfte der letzten 12 Monate, inklusive Urlaubsgeld, Gratifikationen und weiterer geldwerten Zuwendungen abzüglich notwendiger Ausgaben im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit (pauschal 5 % des Nettoeinkommens).
Der Unterhaltsanspruch eines (minderjährigen) Kindes ist ein eigener Anspruch des Kindes. Solange das Kind minderjährig ist, kann allerdings auch derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Unterhaltsanspruch geltend machen und die Unterhaltszahlung verlangen und entgegennehmen.
Sofern der Unterhaltspflichtige nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügt, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, so hat er alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um ein höheres Einkommen sicherzustellen. Anderenfalls wird ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet. Die Anforderungen der Rechtssprechung an solche Bemühungen sind sehr streng. Es genügt keinesfalls, dass man sich arbeitssuchend meldet. Oftmals werden regelmäßige Erwerbsbemühungen in Form von durchschnittlich 20 Bewerbungen im Monat verlangt.
Der Unterhaltspflichtige muss darlegen und vor allem auch beweisen können, dass es ihm nicht möglich war, ein höheres Einkommen zu erzielen. Dies gilt im Übrigen auch bei privilegierten volljährigen Kindern.
Die Höhe der Zahlung hängt auch vom Alter des Kindes und möglichen weiteren Unterhaltsverpflichtungen ab. Bei der Berechnung wird in der Regel von sog. Unterhaltstabellen Gebrauch gemacht.