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Kindesunterhalt: Zahlungspflicht während des Freiwilligen Sozialen Jahres

Auch während eines freiwilligen sozialen Jahres besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch. Diese Vorstufe der eigentlichen Ausbildung ist von den Eltern zu akzeptieren.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhalt bis zu dem Zeitpunkt, da es unter normalen Umständen die Schule beendet und eine Ausbildung abgeschlossen hat. Unregelmäßigkeiten auf diesem Weg sind immer wieder Anlass zu Streit – zum Beispiel wenn das Kind sich entscheidet, nach dem Schulabschluss und vor dem Beginn einer Ausbildung ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) zu absolvieren und auch für diese Zeit Unterhalt verlangt.

Je nach Verhältnis zum Kind fragen sich die Eltern, ob sie nicht verlangen können, dass dieses Jahr anders genutzt und sogleich eine Ausbildung begonnen wird.

Das Kind kann geltend machen, das FSJ sei eingeführt worden, um ihm die Möglichkeit zu geben, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu erwerben. Besonders wenn noch nicht ganz klar ist, welcher Berufsweg beschritten werden soll, kann auf diese Weise wertvolle Orientierung gefunden und berufliche Erfahrung gesammelt werden.

Diese Argumentation ist laut Rechtsprechung zu respektieren. Wer beabsichtigt, einen Heilberuf zu ergreifen, kann deshalb zunächst ein FSJ absolvieren, bevor er in die eigentliche Berufsausbildung einsteigt. Auch derjenige, der sich bereits sehr sicher ist, welchen Beruf er ergreifen will, kann diese Zwischenphase einschieben, um seine personalen und sozialen Kompetenzen zu erweitern.

Ohne Bedeutung ist es dabei, ob der Plan, ein FSJ zu absolvieren, im Vorfeld mit den Eltern abgestimmt und von ihnen gutgeheißen wird.

Hinweis: Wenn sich ein Kind entscheidet, ein FSJ zu absolvieren, müssen die Eltern dies also akzeptieren und für diese Zeit Unterhalt zahlen. Erzielt das Kind in dieser Zeit Einkünfte, sind diese allerdings zu berücksichtigen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2015 – II-1 296/14

Fundstelle: www.justiz.nrw.de

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