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Kindesunterhalt: Wer kommt für die Gebühren eines Auslandsstudiums auf

Die Studiengebühren für ein Auslandsstudium sind nur im Ausnahmefall von den Eltern zu tragen.

Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt, um eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung absolvieren zu können. Nach dem Abitur bedeutet das in der Regel einen Anspruch auf ein Studium. Was aber gilt, wenn die Kinder im Ausland studieren wollen?

 

Das Studium im Ausland ist – anders als das Studium in Deutschland – meist nicht kostenlos. Fraglich ist, ob die anfallenden Studiengebühren von den unterhaltspflichtigen Eltern zu tragen sind. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. In der Regel müssen die Eltern auch bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen für diese Kosten nicht einstehen. Dafür müssen schon besondere Umstände vorliegen, was bereits dann nicht mehr der Fall ist, wenn neben dem im Ausland studierenden Kind noch weitere Kinder Unterhalt benötigen.

 

Kann im Ausland ein Darlehen für die Studienkosten aufgenommen werden, ist genau zu prüfen, ob es sich um BAföG-gleiche Leistungen handelt bzw. das Kind in Deutschland BAföG-Leistungen in Anspruch nehmen kann. BAföG-Leistungen sind nämlich faktisch wie ein Einkommen des Kindes zu behandeln, senken also den Unterhaltsanspruch. Sie werden zwar nur darlehensweise erbracht, die Konditionen sind aber extrem günstig und mit einem normalen Darlehen nicht vergleichbar.

Studiendarlehen, die letztlich normal verzinst und ohne sonstige besondere Umstände in jedem Fall zurückzuzahlen sind, nehmen demgegenüber auf den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern keinen Einfluss.

 

Hinweis: Wird die für ein bestimmtes Studium verlangte Abiturdurchschnittsnote nicht erreicht, ist ein Studium des Fachs ggf. im Ausland möglich. Allerdings fallen dazu unter anderem Studiengebühren an. Eltern können dann geltend machen, dass dieses Studium nicht den Fähigkeiten des Kindes entspricht, hat es doch den in Deutschland erforderlichen Numerus clausus nicht erreicht. In jedem Fall können sie sich aber weigern, die Studiengebühren neben dem allgemeinen Unterhalt zu übernehmen.

 

Quelle:                        OLG Köln, Beschl. v. 02.10.2015 – 10 WF 87/15 Fundstelle:         www.justiz.nrw.de

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