Ein Anspruch des Kindesvaters auf die gemeinsame elterliche Sorge bedingt ein Konsenzfähigkeit und Kooperationsbereitschaft.
Das Thema Sorgerecht bereitet bei Kindern aus nichtehelichen Partnerschaften immer wieder Schwierigkeiten. Automatisch ist mit der Geburt die Kindesmutter Alleininhaberin der elterlichen Sorge. Noch immer unklar ist, unter welchen Voraussetzungen der Kindesvater verlangen kann, Mitinhaber der elterlichen Sorge zu werden.
Das Gesetz regelt, dass der Kindesvater verlangen kann, Mitinhaber der elterlichen Sorge zu werden, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Wann aber ist das der Fall?
Zwei Kriterien müssen erfüllt sein:
Objektiv müssen die Eltern konsensfähig und subjektiv kooperationsbereit sein. Es muss also im Einzelfall geprüft werden, inwieweit die Eltern in der Lage sind, zu den Belangen des Kindes eine Einigung zu finden. Außerdem ist zu untersuchen, ob die Bereitschaft besteht, miteinander zum Wohle des Kindes zu agieren.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welcher Elternteil gegebenenfalls die “Schuld” dafür trägt, dass es an Konsensfähigkeit und/oder Kooperationsbereitschaft fehlt.
Das bedeutet: Die Eltern müssen Beratungsstellen – vorzugsweise die öffentlichen – in Anspruch nehmen, um Konflikte möglichst zu beseitigen und eine Kommunikation zum Wohl des Kindes zu führen. Erst wenn dieser Versuch gescheitert ist, wird es schwierig für den Vater, Mitinhaber der elterlichen Sorge zu werden.
Hinweis: Wenn es hier heißt, dass es auf ein Verschulden nicht ankommt, ist dies trügerisch. Legt die Frau es darauf an, dass sich das Verhältnis zum Kindesvater verschlechtert, kann dies auch dazu führen, dass ihr die elterliche Sorge entzogen und vollständig auf den Vater übertragen wird.
Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.12.2014 – 11 UF 173/14
Fundstelle: www.olg-stuttgart.de