Nach einer Trennung ist es meist schon schwer sich mit dem anderen Elternteil der Kinder auf eine Regelung zu den Fragen des Umgangsrechts zu einigen, d.h. wer darf wann und wo die Kinder sehen.
Dieses Problem wird umso schwieriger je weiter die Eltern voneinander weg wohnen. In diesen Fällen entstehen nicht unerhebliche Kosten zur Wahrnehmung des eigenen Umgangsrechts. Aber wer trägt diese Kosten?
Es ist zunächst von dem Grundsatz auszugehen, dass der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegung usw.) tragen muss (BGH NJW 1995, 717).
Dies kann aber dazu führen, dass auf Grund einer großen Entfernung das Umgangsrecht dadurch vereitelt wird, dass sich der Berechtigte es einfach finanziell nicht leisten kann, seine Kinder zu sehen. Aus diesem Grund wird durch die Familiengerichte nunmehr zugestanden,auch den anderen Elternteil an den Umgangskosten zu beteiligen.Ausgangspunkt für diese Entwicklung ist die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 (BVerfG NJW 2002, 1863).
Eine Beteiligung kann auf zwei Wegen geschehen. Die Umgangskosten können entweder im Rahmen der Einkommensberechnung beim Unterhalt einkommensmindernd berücksichtigt werden oder der Selbstbehalt ist maßvoll anzuheben. Dies kann aber erst dann geschehen, wenn die Kosten des Umgangs bei Minderjährigen das hälftige Kindergeld übersteigen. Bei der Unterhaltsberechnung wird von dem zu gewährenden Unterhalt das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht. Dies bedeutet, dass derzeit die Umgangskosten über 92,00 € im Monat betragen müssen.
Der andere Elternteil wird also nur unter bestimmten Voraussetzung mit herangezogen. Die Beteiligung des anderen Elternteils erfolgt im Rahmen der Unterhaltsberechnung. Es wird im Ergebnis weniger Unterhalt gezahlt, um hierdurch den Umgang zu finanzieren.
Dies kann in einem Extremfall auch dazu führen, dass keinerlei Unterhalt mehr gezahlt werden muss (OLG Bremen, NJW 2008, 1237).
Dem Umgangsberechtigten kann aber auch staatliche Hilfe zu Gute kommen. Dies gilt insbesondere für Hartz IV Empfänger, welche möglicherweise keinen Unterhalt zahlen. Auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden von den Grundsicherungsträgern die Kosten des Umgangsrechts als ein besonderer Mehrbedarf anerkannt. In solchen Fällen ist ein entsprechender Antrag zu stellen.