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Minderjähriger Erbe: Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung umfasst auch das Recht zur Ausschlagung

Sorgerecht und Erbe

Werden Kinder als Erben eingesetzt, stellt sich immer auch die Frage, ob die Sorgeberechtigten des Kindes – also in der Regel die Mutter und/oder der Vater – als Verwalter des ererbten Vermögens ausgeschlossen werden können.

 

Der Erblasser hatte einen unehelichen Sohn, für den er die Vaterschaft anerkannt hat. In seinem Testament setzte er seinen Sohn und seine Schwester als Erben ein – Letztere auch als Testamentsvollstreckerin. Er bestimmte zudem, dass die Mutter des Kindes von der Verwaltung des ererbten Vermögens für den Fall auszuschließen sei, sollte der Sohn im Erbfall die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben. Nach dem Tod des Erblassers erklärte die Mutter im Namen ihres Sohns die Ausschlagung der Erbschaft und verlangte den Pflichtteil. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit der umstrittenen Frage beschäftigen, ob dies rechtmäßig war.

 

Das Gericht entschied, dass der Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft umfasst, da das Ausschlagungsrecht zur Vermögens- und nicht zur Personensorge gehört. Die im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung der Erbschaft durch die Mutter war somit mangels Vertretungsmacht unwirksam.

 

Hinweis: Bei einer Erbeinsetzung durch Großeltern oder Paten kann es vorkommen, dass diese befürchten, dass die Sorgeberechtigten das Erbe nicht im Interesse des Kindes verwalten. Insbesondere im Fall einer Trennung oder Scheidung der Eltern möchten Erblasser häufig verhindern, dass der andere Elternteil über den Nachlass verfügen darf, der dem gemeinsamen Kind vererbt wird. Der BGH hat nun klargestellt, dass ein Erblasser den Sorgeberechtigten von jeder Art von Entscheidung bezüglich des Erbes durch entsprechende Bestimmungen in einem Testament ausschließen kann und diese Entscheidungen und die Vermögensverwaltung stattdessen ein vom Familiengericht bestellter Ergänzungspfleger übernimmt.

 

Quelle:                        BGH, Beschl. v. 29.06.2016 – XII ZB 300/15

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