Erhält ein Kind Unterhaltszahlungen von einem Elternteil, so umfasst dieser Unterhalt die Kosten für den notwendigen Lebensbedarf und nicht solche Kosten für unnötige Aufwendungen. Die Frage ist dabei immer, welche Ausgaben zum „notwendigen Lebensbedarf“ und welche zum „unnötigen Lebensbedarf“ gehören.
Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 21.12.2010, Az.: II-2 WF 285/10) hat entschieden, dass die Kosten einer Klassenfahrt bzw. eines Schüleraustausches nicht zum notwendigen Lebensbedarf zu rechnen sind.
Der hier geltend gemachte Sonderbedarf ist zwar ein Teil des Lebensbedarfs, geht aber über die notwendigen Lebensbedürfnisse hinaus, welche aus dem Blickwinkel eines objektiven Betrachters unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände zu beurteilen ist.
Auch für einen nicht vorhersehbaren und unregelmäßigen hohen Bedarf hat das Gericht keine Anhaltspunkte gesehen. Klassenfahrten seien vorhersehbar und nicht überraschend, so die Argumentation des Gerichts. Die Kosten für die Klassenfahrt bzw. den Schüleraustausch gingen auch über eine übliche Schulveranstaltung hinaus, so dass sich das Angebot von vornherein nur an einen Teil der Schüler gerichtet habe.