Wenn der Ehegatte der als einziger Mieter im Mietvertrag steht auszieht, kann er bis zu einer endgültigen Regelung auch Ersatz der von ihm geleisteten Mietzahlungen verlangen.
Solange die Familie beisammen ist, spielt es keine Rolle, wer Mieter der Wohnung ist, in der die Familie lebt. Schwierigkeiten können sich dagegen ergeben, wenn es zur Trennung kommt.
Insbesondere dann, wenn der Ehegatte auszieht, der im Mietvertrag als Mieter der Wohnung eingetragen ist. Für die Zeit nach der Scheidung hat der Gesetzgeber eine Regelung vorgesehen, die eine Übertragung des Mietvertrags auf den im Objekt verbleibenden Ehegatten ermöglicht.
Aber was gilt für die Zeit davor?
In der Zeit bis zur Scheidung ändert sich am Mietvertrag nichts. Für den Vermieter ist es also unerheblich, ob “sein” Mieter weiterhin im Objekt lebt. Auch wenn dieser infolge der Trennung auszieht, kann er ihn weiterhin auf Mietzahlung in Anspruch nehmen.
Die Dinge sind demnach im Verhältnis der Ehegatten zueinander zu klären. Zahlt der Ehegatte, der als Mieter vertraglich festgelegt war, nach seinem Auszug aus der Wohnung auch weiterhin die Miete, ist diese Zahlung auch bei einer Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Was aber gilt, wenn beide Ehegatten ein eigenes Einkommen aufweisen, das ihren jeweiligen Unterhalt sichert, und Unterhaltszahlungen deshalb entfallen?
In diesem Fall kann der ausgezogene Ehegatte die Erstattung der Mietzahlungen verlangen.
Allerdings setzt ein Erstattungsanspruch nicht nur voraus, dass der andere Ehegatte weiterhin in dem Objekt lebt, sondern auch, dass es seine allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, dass er die Miete übernimmt oder sich an der Mietzahlung beteiligt.
Hinweis: Gerade die Frage nach dem weiteren Verlauf eines Mietvertrags wird bei einer Trennung oft zunächst nicht geregelt. Ehegatten tun daher gut daran, sich vollumfänglich und auch in dieser Hinsicht beraten zu lassen.
Quelle: KG, Beschl. v. 25.02.2015 – 3 UF 55/14
Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de