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Scheidung: Trennungsjahr gilt auch bei Einigkeit

Ein Trennungsjahr ist immer einzuhalten, auch wenn die Ehegatten übereinstimmend erklären, dass man geschieden werden will. Sie müssen warten. Eine Ausnahme liegt nur bei einer sog. Härtefallscheidung vor.

 

Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist, die eheliche Lebensgemeinschaft also nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und übereinstimmend die Scheidung wollen. Aber geht es nicht auch schneller, wenn beide einvernehmlich die Scheidung wollen?

Diese Frage hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) verneint. Zwischen den Ehegatten stand fest, dass sie nicht zusammen leben und geschieden werden wollen. Auf die Vermutung kam es eigentlich nicht mehr an, das Scheitern war gewissermaßen bewiesen.

Was war passiert? Die Ehegatten mit türkischen Wurzeln hatten am 12.12.2012 geheiratet, die traditionelle religiöse Hochzeitsfeier sollte am 24.12.2012 stattfinden. In der Zwischenzeit zerstritten sie sich und der Termin wurde abgesagt. Die Ehegatten sahen sich ohne den religiösen Teil der Eheschließung faktisch als nicht verheiratet an. Sie begehrten deshalb in erster Linie die Aufhebung der Ehe, was das Gericht jedoch ablehnte. Weiter beantragten sie die sofortige Scheidung der Ehe, da sie ohne Zweifel nicht mehr zueinander finden würden. Das OLG war jedoch der Ansicht, dass auch in einem solchen Fall das Trennungsjahr abzuwarten sei und die Scheidung davor nicht ausgesprochen werden kann.

Hinweis: Sind sich Ehegatten einig, dass sie geschieden werden wollen, sehen sie verständlicherweise oft nicht ein, warum sie ein ganzes Trennungsjahr abwarten sollen. Wenn es keine Hoffnung mehr darauf gibt, dass die Probleme, die zu der Trennung geführt haben, gelöst bzw. beseitigt werden, wirkt das Abwarten des Trennungsjahres wie eine Schikane. Dennoch führt kein Weg daran vorbei, der Gesetzgeber hat diese Hürde aufgestellt.

 

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 17.10.2013 – 1 WF 204/13

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