Wenn das Erbrecht der Ehegatten während des laufenden Scheidungsverfahrens bereits gesetzlich ausgeschlossen ist, bleibt dieser Ausschluss bestehen, wenn die Voraussetzungen später wieder wegfallen.
Verheiratete beerben sich von Gesetzes wegen wechselseitig, Geschiedene nicht. Erbrechtlich problematisch ist die Zeit, in der die Ehegatten zwar getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind.
Allein der Umstand der Trennung ändert noch nichts an der oben genannten Regelung.
Solange die getrenntlebenden Ehegatten noch verheiratet sind und zwischen ihnen kein Scheidungsverfahren anhängig ist, besteht nach wie vor das wechselseitige Erbrecht.
Sind die Ehegatten nicht nur getrennt, sondern läuft zwischen ihnen bereits das Scheidungsverfahren, ist zu differenzieren: Stirbt einer der Ehegatten, beerbt ihn der andere dann nicht mehr, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Verstorbene derjenige war, der die Scheidung beantragt oder zumindest dem Antrag des anderen zugestimmt hat. Die Zustimmung muss er im Scheidungsverfahren bei Gericht entweder selbst mündlich oder schriftlich bzw. über seinen Anwalt erklärt haben. Selbst vor der Scheidung gelten die Ehegatten erbrechtlich dann bereits als geschieden.
Hinweis: Wenn der verwitwete Ehegatte diese Rechtsfolge wieder aufheben will, indem er zum Beispiel den nur von ihm gestellten Scheidungsantrag zurücknimmt, während der andere bisher nur schriftlich der Scheidung zugestimmt hat, ändert das nichts an der Tatsache, dass das Erbrecht erloschen ist.
Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 30.03.2015 – 2 Wx 55/14
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