Auskunft kann alle 2 Jahre verlangt werden, man muss diese aber selbst erteilen, wenn es wesentliche Änderungen gegeben hat und die Unterhaltsleistung auf einem Vergleich beruht.
Die Höhe des zu zahlenden Kindes- oder Ehegattenunterhalts richtet sich nach den
Einkommensverhältnissen. Sind diese bekannt, kann der Unterhalt errechnet werden. Doch wie geht
es in der späteren zeitlichen Entwicklung weiter?
Üblicherweise besteht sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als auch auch auf Seiten des
Unterhaltsberechtigten eine gewisse Zurückhaltung, ungefragt über Verbesserungen der eigenen
wirtschaftlichen Situation Auskunft zu erteilen. Nicht immer ist dieses Verhalten jedoch auch
berechtigt.
Das Gesetz sieht vor, dass bei bestehender Unterhaltspflicht beide Seiten alle zwei Jahre Auskunft
über die Einkünfte und das Vermögen verlangen können. In kürzerem Abstand kann diese nur
verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der andere in der Zwischenzeit wesentlich
höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Eine ungefragte Auskunftspflicht desjenigen, dessen wirtschaftliche Situation sich wesentlich
verbessert hat, sieht das Gesetz zwar nicht vor; die Rechtsprechung hat sie aber durchaus für die
Praxis entwickelt. Dabei unterscheidet sie, ob die bestehende Unterhaltsverpflichtung durch eine
gerichtliche Entscheidung erfolgt ist – das heißt durch einen richterlichen Beschluss – oder durch eine
einvernehmliche Regelung – also einen Vergleich. Bei Regelung des Unterhalts durch einen
Richterspruch soll demnach keine ungefragte Auskunftspflicht bestehen. Haben sich die Ehegatten
bzw. Eltern und Kinder auf den zu zahlenden Unterhalt verständigt, sieht es dagegen anders aus.
Dann ist der andere bei einer wesentlichen Steigerung des eigenen Einkommens oder Vermögens
unaufgefordert über die Veränderung zu informieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die
Vereinbarung (der Vergleich) außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geschlossen wurde oder im
Rahmen eines solchen zur Vermeidung einer gerichtlichen Entscheidung.
Hinweis: Wer als Unterhaltsberechtigter gegen die Verpflichtung, ungefragt Auskunft zu erteilen,
verstößt, kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 24.04.2015 – 13 UF 165/15