Für die Zeit nach der Scheidung steht einem Ehegatten nur dann Unterhalt zu, wenn es ihm nicht
gelingt, sich selbst angemessen zu versorgen, und wenn sich dieser Unterhaltsanspruch lückenlos für
die Zeit ab der Scheidung darstellen lässt. Diese zweite Einschränkung ist in der Praxis mitunter
problematisch.
Ein Ehegatte hat zum Beispiel einen Unterhaltsanspruch, wenn er sich selbst nicht ausreichend versorgen kann, weil er für die gemeinsamen minderjährigen Kinder aufkommt, oder wenn er wegen seines Alters nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Diese beiden Unterhaltsansprüche können zwar nacheinander bestehen, müssen dann aber
unmittelbar ineinander übergehen. Versorgt also die junge geschiedene Ehefrau nach der Scheidung
die Kinder und bezieht deshalb Unterhalt, kann sie nicht Jahre oder gar Jahrzehnte später Unterhalt
wegen ihres Alters verlangen, wenn in der Zeit zwischen der Kinderbetreuung und dem Eintritt ins
Rentenalter keine Unterhaltsberechtigung bestand.
Diese zeitliche Abhängigkeit gilt aber nicht, wenn kein Unterhalt verlangt werden kann, weil der
unterhaltspflichtige Ehegatte zwischendurch für einige Monate arbeitslos war. Eine solche
Unterbrechung hat keine Auswirkungen. Der Anspruch lebt also wieder auf, sobald die
Arbeitslosigkeit ihr Ende findet.
Hinweis: Gerade die Frage, für welchen Zeitraum ein Unterhaltsanspruch besteht, ist von besonderer
Bedeutung und bedarf einer gründlichen Beratung. Der Rat sollte in jedem Fall von einem versierten
Fachmann eingeholt werden.
Quelle: BGH, Urt. v. 04.11.2015 – XII ZR 6/15
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de