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Unterhalt: Kurze Arbeitslosigkeit beeinflusst nicht die Unterhaltspflicht

Für die Zeit nach der Scheidung steht einem Ehegatten nur dann Unterhalt zu, wenn es ihm nicht

gelingt, sich selbst angemessen zu versorgen, und wenn sich dieser Unterhaltsanspruch lückenlos für

die Zeit ab der Scheidung darstellen lässt. Diese zweite Einschränkung ist in der Praxis mitunter

problematisch.

 

Ein Ehegatte hat zum Beispiel einen Unterhaltsanspruch, wenn er sich selbst nicht ausreichend versorgen kann, weil er für die gemeinsamen minderjährigen Kinder aufkommt, oder wenn er wegen seines Alters nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.

 

Diese beiden Unterhaltsansprüche können zwar nacheinander bestehen, müssen dann aber

unmittelbar ineinander übergehen. Versorgt also die junge geschiedene Ehefrau nach der Scheidung

die Kinder und bezieht deshalb Unterhalt, kann sie nicht Jahre oder gar Jahrzehnte später Unterhalt

wegen ihres Alters verlangen, wenn in der Zeit zwischen der Kinderbetreuung und dem Eintritt ins

Rentenalter keine Unterhaltsberechtigung bestand.

 

Diese zeitliche Abhängigkeit gilt aber nicht, wenn kein Unterhalt verlangt werden kann, weil der

unterhaltspflichtige Ehegatte zwischendurch für einige Monate arbeitslos war. Eine solche

Unterbrechung hat keine Auswirkungen. Der Anspruch lebt also wieder auf, sobald die

Arbeitslosigkeit ihr Ende findet.

 

Hinweis: Gerade die Frage, für welchen Zeitraum ein Unterhaltsanspruch besteht, ist von besonderer

Bedeutung und bedarf einer gründlichen Beratung. Der Rat sollte in jedem Fall von einem versierten

Fachmann eingeholt werden.

 

Quelle: BGH, Urt. v. 04.11.2015 – XII ZR 6/15

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

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