Bekommt ein volljährigeS Kind während der Ausbildung selbst ein Kind, müssen die Eltern in der Regel weiterhin Unterhalt zahlen.
Klassischerweise müssen Eltern für ihre Kinder aufkommen bis diese eine ihren Fähig- und Fertigkeiten entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben. Kinder haben Anspruch auf diesen sogenannten Ausbildungsunterhalt. Der Ausbildungsweg der Kinder kann mitunter holprig verlaufen. Fraglich ist, inwieweit Eltern das hinnehmen und weiterhin Unterhalt zahlen müssen.
Eine der Abweichungen von der idealen Gerade zu einer abgeschlossenen Ausbildung, ist, dass das Kind selbst ein Kind bekommt. Aber müssen Eltern ihrem in der Ausbildung befindlichen Kind, das diese folglich unterbrechen wird, weiter Unterhalt zahlen? Ja, so der Bundesgerichtshof – zumindest während der ersten drei Lebensjahre des Enkelkindes. In dieser Zeit habe die junge Mutter das Recht, die Ausbildung zu unterbrechen.
Und was gilt, wenn weitere Kinder folgen? Das Oberlandesgericht Jena bekam einen Fall vorgelegt, in dem eine junge Frau wegen der Geburt eines Kindes ihre Ausbildung unterbrach, dann insgesamt fünf Kinder zur Welt brachte, bevor sie nach sieben Jahren Unterbrechung der Ausbildung wieder einstieg – und die Eltern auf Unterhalt in Anspruch nahm.
Das Gericht entschied hier nicht abschließend, kam aber tendenziell zu der Ansicht, dass es darauf ankommt, die Ausbildung nicht mehr als je drei Jahre nach Geburt eines Kindes zu unterbrechen. Kommen aber mehrere Kinder zur Welt und reihen sich somit Jahre aneinander, hätten die Eltern das hinzunehmen – und also auch zu zahlen.
Hinweis: Die Einzelheiten sind für diese Fallkonstellation noch ungeklärt. Es empfiehlt sich deshalb für jeden, der in eine solche Situation gerät, fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen.
Quelle: OLG Jena, Beschl. v. 11.02.2015 – 1 WF 35/15