Ein vollständiger oder auch teilweiser Verzicht auf Ehegatten bis zur rechtskräftigen Scheidung, ist nur unter sehr engen Grenzen möglich.
Werden die Folgen von Trennung und Scheidung in einem notariell beurkundeten Vertrag geregelt,
sollte anzunehmen sein, dass nichts weiter zu klären ist. Das ist aber nicht der Fall.
Besonders kritisch beleuchtet die Rechtsprechung in derartigen Verträgen die Regelungen zum
Trennungsunterhalt. Das ist der Unterhalt, den ein Ehegatte in der Zeit ab der Trennung bis zur
Rechtskraft der Scheidung verlangen kann.
Im Gesetz geregelt ist, dass auf Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden kann. Geschieht dies
doch, ist ein solcher Verzicht unwirksam. Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt können demnach
unproblematisch geschlossen werden, soweit danach mehr Unterhalt zu zahlen ist als gesetzlich
geschuldet. Aber auch ein Unterschreiten des gesetzlichen Trennungsunterhalts ist möglich, nur darf
der so erfolgende Verzicht nicht zu groß sein. Daher ist es nicht zulässig, einfach einen pauschalen
Betrag als Trennungsunterhalt zu vereinbaren. Vielmehr muss auch geklärt werden, welcher
Unterhalt regulär verlangt werden könnte. Denn nur dann wird klar, in welchem Maße durch die
Vereinbarung auf Unterhalt verzichtet wird und ob dieser Verzicht in der konkreten Situation zulässig
ist.
Auch eine Kompensation mit anderen Regelungspunkten ist nicht möglich. Es kann also nicht ein
Verzicht auf Trennungsunterhalt dadurch gerechtfertigt werden, dass z.B. über einen besonders
langen Zeitraum Nachscheidungsunterhalt bezahlt wird.
Hinweis: Einige Ehegatten wünschen sich nach der Trennung schnell Klarheit, besonders hinsichtlich
des Unterhalts. Sie möchten eine unkomplizierte Lösung ohne viel Rechnerei. Das ist aber leider nicht
möglich. Gerade vertragliche Regelungen bedürfen der sorgfältigen juristischen Beratung.
Quelle: BGH, Beschl. v. 30.09.2015 – XII ZB 1/15
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de