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Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder

Unterhaltsansprüche des volljährigen Kindes sind ebenso ein eigener Anspruch des Kindes. Dieser Anspruch kann ab Volljährigkeit aber nicht mehr von dem Elternteil geltend gemacht werden, bei welchem das Kind lebt. Auch kann dieser Elternteil Unterhaltszahlungen für das Kind nicht mehr (schuldbefreiend) entgegennehmen. Vielmehr muss das volljährige Kind selbst den Unterhaltsanspruch geltend machen und dafür sorgen, dass es selbst den Unterhalt auch tatsächlich erhält.

Unterhaltszahlungen an minderjährige und an volljährige Kinder sind also nicht identisch!

Gegenüber einem volljährigen Kind sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, und zwar je nach ihrer Leistungsfähigkeit. Wenn das volljährige Kind noch bei einem Elternteil lebt, kommt dieser aber seiner Unterhaltspflicht hierdurch nach. Aber auch in diesem Fall ist das Einkommen beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung relevant, insbesondere, um über eine Verteilungsquote eine konkrete Zahlung berechnen zu können.

Bei volljährigen Kindern unterscheidet man privilegierte und nicht privilegierte Kinder. Privilegierte volljährige Kinder sind unterhaltsberechtigte Kinder, die sich bis zum Alter von 21 Jahren noch in einer allgemeinen Schulausbildung bzw. in einer Berausausbildung (Lehre oder Studium) befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und unverheiratet sind. Die Unterhaltsberechnung erfolgt anhand sogenannter Unterhaltstabellen. Zu beachten ist: Eltern können in der Regel bestimmen, in welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt wird. Befindet sich zum Beispiel ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, und sich nicht selbst eine Mietwohnung (mit entsprechend höheren Kosten) nehmen kann.

Sofern ein volljähriges Kind ein eigenes Einkommen erzielt, z.B. eine Ausbildungsvergütung, muss dieses auf den Unterhaltsbedarf angerechnet werden.

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