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Unterhaltstabelle – Stand: 01.01.2009

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes bemisst sich in der Regel nach den sog. Bedarfssätzen einer Unterhaltstabelle. Hierbei wird in regelmäßigen Abständen der Bedarfssatz eines Kindes abhängig vom Alter und dem Einkommen der Unterhaltspflichtigen festgelegt. Die Bedarfssätze werden vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten herausgegeben. Die sog. Düsseldorfer Tabelle wurde zuletzt zum 01.01.2009 geändert. Diese wird auch vom Thüringer Oberlandesgericht Jena angewandt und wurde mit ergänzenden Anmerkungen versehen.

Für Kinder im Alter bis fünf Jahren sinken seit dem 01.01.2009 die Bedarfssätze um zwei bis drei Euro, für sechs- bis elfjährige Kinder sogar um fünf Euro im Monat. Die Senkung beruht darauf, dass die Kindergelderhöhung auf 164 Euro zur Hälfte auf die Zahlungsverpflichtung angerechnet werden muss.

Für Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren steigen dagegen die Zahlungen um sieben bis l5 Euro und für junge Erwachsene über 18 Jahre sogar um 14 bis 29 Euro. Diese Steigerung bei älteren Kindern ist darauf zurückzuführen, dass bei den letzten Anpassungen eher eine nachteilige Regelung für ältere Kinder getroffen worden ist, welche nunmehr ausgeglichen werden soll.
Nach der aktuellen Unterhaltstabelle schwankt die Höhe des zu leistenden Unterhalts je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 199 und 528 Euro.

Die aktuelle Unterhaltstabelle kann auf der Internetseite des Thüringer Oberlandesgerichtes abgerufen werden (http://www.thueringen.de/olg/infothek60.html).

In der Praxis ist sie ein wichtiger Leitfaden zur Bestimmung der konkreten Unterhaltszahlungen. Jedoch sind in zahlreichen Fällen Besonderheiten zu berücksichtigen, z.B. bei der Bestimmung der Höhe des Einkommens, aber auch bei der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Aus diesem Grund können die Vorgaben nicht immer identisch übernommen werden, sondern müssen auf den Einzelfall angepasst werden.

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