Bei geringen finanziellen Mitteln eines Ehegatten ist diesem auch bei einvernehmlichen Scheidungen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, einen Rechtsanwalt oder auch das Gericht zu bezahlen, kann Anspruch auf staatliche Unterstützung bis hin zur Übernahme der gesamten Kosten haben. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Einschaltung des Rechtsanwalts und des Gerichts erforderlich ist. Soll eine Ehe geschieden werden, muss das Gericht immer eingeschaltet werden. Gilt das aber auch für die Beauftragung eines Rechtsanwalts?
Scheidungen können heftig ablaufen, es gibt viel Streitpotential. Dass in diesen Situationen jeder Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt einschalten kann und sollte, steht außer Frage. Anderenfalls können erhebliche Rechtsnachteile entstehen. Was aber gilt, wenn sich die Ehegatten einig sind, “nur” geschieden werden zu wollen, und sich – unproblematisch und ohne Rechtsbeistand – bereits verständigt haben, wie es nach der Scheidung um Kinder und Finanzen bestellt sein soll?
Auch dann muss sich der Ehegatte, dem der Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestellt wird, nicht darauf verweisen lassen, er brauche keinen eigenen Rechtsanwalt, weil er letztlich der Scheidung wie besprochen zustimmen wolle. Er hat vielmehr das Recht, den Rat eines eigenen Rechtsanwalts einzuholen und sich im Scheidungsverfahren von diesem vertreten zu lassen.
Denn die zu berücksichtigenden Fragen im Zusammenhang mit einer Scheidung sind zu komplex. Wenn kein Geld für einen eigenen Rechtsbeistand vorhanden ist, sind diese Kosten von der Staatskasse zu tragen.
Hinweis: Es ist gut und sinnvoll, wenn sich Ehegatten anlässlich Trennung und Scheidung untereinander einigen. Einen Rechtsanwalt jedoch nur dann einzuschalten, wenn es zu Streit kommt, ist nicht anzuraten. Die Beteiligten selbst durchschauen die komplexe Materie des Familienrechts meist nicht. Sich deshalb ergänzend Rat einzuholen, ist in jedem Fall sinnvoll – und zahlt sich fast immer aus.
Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 26.03.2014 – 21 WF 102/14
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