Die Kündigung einer privaten Altersvorsorge während des Scheidungsverfahrens führt dazu, dass diese nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Mit der Scheidung einer Ehe wird der Versorgungsausgleich geregelt. Die in der Ehezeit (Zeit zwischen der Eheschließung und dem Beginn des Scheidungsverfahrens) erworbenen Versorgungsanrechte werden hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Was gilt, wenn ein solches Versorgungsanrecht während des laufenden Scheidungsverfahrens aufgelöst wird, hat das Oberlandesgericht Schleswig kürzlich entschieden.
Der Ehemann hatte mit einer Lebensversicherung in der Ehezeit Anrechte auf eine private Rente erworben, kündigte den Vertrag jedoch während des laufenden Scheidungsverfahrens auf und ließ sich das Guthaben auszahlen. Hätte er dies nicht gemacht, wäre die Ehefrau an den Anrechten beteiligt worden. So aber ging sie leer aus. Denn das Gericht erkannte darauf, dass sie die Entscheidung des Ehemannes hinzunehmen hatte. Ein Ausgleich für das Verhalten des Mannes unterblieb, zumal der Mann den erhaltenen Betrag dazu eingesetzt hatte, der Frau noch geschuldeten Unterhalt zu bezahlen.
Hinweis: Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen unterliegen dem Zugewinnausgleich, wenn nach Vertragsablauf die Leistung der Versicherung als Einmalzahlung erfolgt. Ist stattdessen eine Rentenzahlung vereinbart, wird der Versicherungsvertrag beim Versorgungsausgleich berücksichtigt. Schwierigkeiten bereiten Verträge mit einem sogenannten Wahlrecht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn dieses Wahlrecht während des laufenden Scheidungsverfahrens ausgeübt wird. Ein bei Scheidung jedoch gar nicht mehr vorhandenes Rentenanrecht kann folglich auch keine Ansprüche auf Versorgungsausgleich auslösen.
Taktierend kann deshalb versucht werden, solche Verträge der Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten zu entziehen. Es bedarf fachkundiger Beratung, um dies zu verhindern.
Quelle: OLG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2014 – 10 UF 61/14