Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Liegt keine anderweitige ehevertragliche Regelung vor, wird mit der Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass die in der Ehezeit erworbenen
Rentenanwartschaften zwischen den zu scheidenden Ehegatten hälftig verteilt werden. Dabei können
sogenannte Billigkeitsgesichtspunkte Einfluss nehmen. Gilt das auch, wenn der Scheidung eine lange
Trennungszeit vorausgeht?
Nach dem gesetzlichen Regelwerk ist der Versorgungsausgleich im Fall einer Scheidung für die Zeit
zwischen Eheschließung und Einleitung des Scheidungsverfahrens durchzuführen. Keine Rolle spielt
dabei, über welchen Zeitraum die Ehegatten getrennt leben. Wenn nach der Trennung Jahre vergehen,
bevor ein Ehegatte den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, hat dieser Umstand keine weiteren Folgen.
Die Trennungszeit ist mitzuberücksichtigen. Denn es kommt nicht darauf an, ob ein Scheidungsantrag
hätte gestellt werden können, sondern darauf, ob er tatsächlich gestellt wurde.
Selbst wenn die Trennungszeit sehr lang war, ändert das grundsätzlich nichts. So wurde es nicht als
unbillig angesehen, eine Trennungsdauer von sechs Jahren in den Versorgungsausgleich
miteinzubeziehen. Allerdings geschah dies auch im Hinblick darauf, dass die Ehezeit insgesamt 43 Jahre
betrug.
Genauso verhält es sich mit sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die ein Ehegatte wegen des
anderen erfüllen muss. Hat er sich beispielsweise für den anderen verbürgt und wird er aus dieser
Bürgschaft in Anspruch genommen, besteht möglicherweise ein Ersatzanspruch gegenüber dem anderen.
Auf den Versorgungsausgleich wirkt sich die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft aber nicht aus.
Hinweis: Die gesetzliche Regelung, nach der der Versorgungsausgleich ausnahmsweise ganz oder
teilweise nicht stattfindet, soweit er grob unbillig wäre, wird in der Rechtsprechung sehr streng behandelt.
Nur in ganz seltenen Fällen kann es dazu kommen, dass die Regelung angewendet wird.
Quelle: BGH, Beschl. v. 09.09.2015 – XII ZB 211/15
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de