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Versorgungsausgleich: Toleriert der eine zeitweise den unsittlichen Lebenswandel des anderen, ist dieser wirkungslos

Ausschluss des Versorgungsausgleiches wegen grober Unbilligkeit setzt voraus, dass man unsittlichen Lebenswandel nicht toleriert.

Bestand eine Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens länger als drei Jahre, wird mit der Scheidung automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte vom anderen die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften übertragen bekommt. Das kann im Alter zu einer spürbaren Veränderung der Renten- bzw. Pensionshöhe führen.

Gerade wenn ein Ehegatte auf diese Weise in erheblichem Maße Einbußen zu beklagen hat, wird er sich überlegen, wie diese Regelung verhindert werden kann. Ausnahmsweise ist dies möglich, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs “grob unbillig” ist. Grobe Unbilligkeit liegt allerdings nicht allein deswegen vor, wenn ein Ehegatte in der Ehezeit hohe Rentenanwartschaften erworben hat, während der andere keine oder kaum welche aufweisen kann. Denn auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Aufteilung gewollt.

Grobe Unbilligkeit liegt jedoch dann vor, wenn die Aufteilung der Versorgungsrechte im konkreten Einzelfall zu einem unerträglichen Ergebnis führt. Das kann der Fall sein, wenn ein Ehegatte einen “sittlich verwerflichen Lebenswandel” an den Tag legte. Denn ein solcher soll mit der Übertragung von Versorgungsanrechten nicht auch noch honoriert werden. Geht ein Ehegatte beispielsweise der Prostitution nach, kann es dazu kommen, dass er deshalb von der Altersvorsorge des anderen nicht mehr profitiert. Allerdings – und das war die Besonderheit eines vom Oberlandesgericht Zweibrücken zu entscheidenden Falls – gilt dies nur dann, wenn der eine Ehegatte nichts von solchen Aktivitäten des anderen weiß. Weiß oder erfährt er davon und hält die Ehe dennoch (zunächst) aufrecht, muss er bei der Scheidung seine Rente dennoch teilen.

Hinweis: Für den Versorgungsausgleich zählt die Zeit bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens, nicht nur jene bis zur Trennung. Kommt es zur Trennung, tut der Ehegatte, der die höheren Versorgungsanwartschaften erwirtschaftet hat, also gut daran, den Scheidungsantrag nicht länger als nötig hinauszuzögern!

 

Quelle:                      OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.03.2016 – 2 UF 5/16

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