Über die Veränderung der Hausratsversicherung sollte man den getrennt lebenden Ehegatten informieren.
Eine Hausratversicherung gehört zum Standard. Selten wird sie gebraucht, dennoch wird sie von sehr vielen als sinnvoll angesehen. Besonderheiten können sich ergeben, wenn es zu Trennung und Scheidung kommt.
Über den Hausratversicherungsvertrag werden die Gegenstände in einem bestimmten Objekt in aller Regel dem Familienheim versichert. Daran ändern Trennung und Scheidung nichts.
Kommt es zur Trennung, besteht der Versicherungsschutz weiterhin nur in Bezug auf das Familienheim. Derjenige, der aus- und umzieht, genießt deshalb keinen Versicherungsschutz, wenn beispielsweise an seinem neuen Wohnort Gegenstände aus seiner Wohnung gestohlen werden. Will er versichert sein, muss er einen neuen Versicherungsvertrag abschließen.
Es ist natürlich auch möglich, den bestehenden Versicherungsvertrag zu ändern. Hat der umgezogene Ehegatte den Versicherungsvertrag in seinem Namen abgeschlossen, kann er sich an die Versicherungsgesellschaft wenden und vereinbaren, dass künftig nicht mehr die Gegenstände des bisherigen Familienheims versichert sind, sondern der Hausrat der neuen Wohnung. Damit spart er sich die Kosten einer weiteren Versicherung.
Über diese Änderung muss er den anderen Ehegatten informieren. Andernfalls besteht zu Unrecht die Vorstellung, es bestünde noch Versicherungsschutz. Tritt dann im bisherigen Familienheim ein Versicherungsfall ein – beispielsweise durch einen Einbruch -, geht dies zu Lasten des ausgezogenen Ehegatten. Da er “hinterrücks” das Versicherungsverhältnis geändert hat, muss er für den beim anderen Ehegatten entstandenen Schaden aufkommen, ohne dies mit der Versicherung abrechnen zu können.
Hinweis: Im Zuge von Trennung und Scheidung ist es also wichtig, auch die Versicherungsverhältnisse zu klären und zu prüfen, welche Versicherungsverträge bestehen und wie mit ihnen zu verfahren ist. Das ist offen zwischen den Ehegatten zu besprechen.
Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 19.09.2014 – 4 UF 40/14
Fundstelle: www.oberlandesgericht.bremen.de