Beim Elternunterhalt gelten Besonderheiten bei der Bemessung eines Wohnvorteils
Hierzulande müssen Kinder Unterhalt für ihre Eltern bezahlen, wenn diese bedürftig werden.
Gegenüber dem sonstigen Unterhaltsrecht gelten dabei besondere Regelungen, soweit es um die Höhe des
zu zahlenden Betrags geht. Die Wohnkosten sind auch eine solche besondere Kategorie.
Wer in einer Wohnung oder einem Haus lebt, die oder das ihm selbst gehört, wohnt mietfrei. Das gilt
unabhängig davon, ob er noch Schulden für den Erwerb des Grundbesitzes zu bezahlen hat. Die gesparte
Miete ist ein Betrag, der aufgrund seiner Ersparnis wie ein Einkommen behandelt wird. Eingesparte Miete
ist deshalb für die Bestimmung des Elternunterhalts heranzuziehen.
Dabei wird aber nicht auf die objektiv erzielbare Miete abgestellt. Es ist also nicht der Betrag
maßgeblich, der an Miete einnehmbar wäre, wenn die Wohnung oder das Haus an Dritte vermietet würde.
Stattdessen wird auf den Betrag abgestellt, den die Bewohner ansonsten aufgrund ihrer Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zahlen würden, wenn sie Wohnraum anmieten müssten. Wenn also ein einem
Elternteil gegenüber zum Unterhalt verpflichtetes Kind in einem Haus lebt, das objektiv zu einer Miete
von 2.000 EUR netto vermietet werden könnte, andererseits die eigenen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse lediglich eine Miete von 1.500 EUR zulassen würden, ist der niedrigere Betrag
von 1.500 EUR maßgeblich.
Hinweis: Elternunterhalt ist ein besonderer Unterhalt. Die Berechnungen laufen anders als sonst im
Unterhaltsrecht. Unübersichtlich wird es vor allem, wenn das unterhaltspflichtige Kind nicht allein lebt, sondern verheiratet ist. Es ist in jedem Fall ratsam, so früh wie möglich einen fachkundigen Berater einzuschalten – am besten gleich nach dem Eingang des ersten Schreibens (in der Regel durch ein Amt), mit dem Elternunterhalt geltend gemacht wird.
Quelle: BGH, Beschl. v. 29.04.2015 – XII ZB 236/14