Ehegatten können über ihr gesamtes Vermögen nur mit Zustimmung des anderen verfügen, solange die Zugewinngemeinschaft noch besteht.
Die meisten Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist der Güterstand, der
gilt, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Verbunden ist er mit einer Einschränkung in der Freiheit,
über das eigene Vermögen zu verfügen. Worin besteht diese Einschränkung?
Leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann jeder von ihnen über sein
Vermögen im Ganzen nur verfügen, wenn der andere Ehegatte damit einverstanden ist und einer solchen
Verfügung ausdrücklich zustimmt. Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegt bereits vor, wenn
es um einen einzelnen Vermögenswert geht, sofern dieser im Verhältnis zum Gesamtvermögen des
betreffenden Ehegatten fast bzw. nahezu dessen gesamtes Vermögen ausmacht. Die Notwendigkeit der
Zustimmung durch den anderen Ehegatten besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung, alternativ bis zu
einer ehevertraglichen Aufhebung dieses Güterstands.
Grund für diese Einschränkung: Das Vermögen der Ehegatten soll für den jeweils anderen zum
Zwecke der Realisierung etwaiger güterrechtlicher Ausgleichsansprüche erhalten bleiben.
Folge davon ist, dass im Normalfall der Ehegatte, der z.B. Alleineigentümer einer Wohnung oder
eines Hauses ist, dieses ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erst nach der Scheidung verkaufen kann.
Gleichermaßen verhindert diese Regelung aber auch die zwangsweise Auseinandersetzung von
Miteigentum an Grundbesitz. In den meisten Fällen kann die dazu erforderliche Teilungsversteigerung
deshalb erst beantragt werden, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch die Zustellung des Scheidungsantrages aufgehoben worden ist.
Hinweis: Die Regelung vermögensrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Trennung und
Scheidung bedarf der sorgfältigen Überprüfung und Konzipierung. Der hier dargestellte Aspekt ist nur
einer von vielen zu berücksichtigenden Punkten. Die Komplexität verlangt die gründliche Bearbeitung und
Beratung durch einen Fachmann.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 25.06.2003 – 15 UF 30/03
Fundstelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de