Als Haushaltsgegenstand ist der Pkw demjenigen zuzuordnen, welcher ihn mehr benötigt oder dem Eigentümer des Fahrzeuges?
Eines der oft dringlichen Probleme gleich bei bzw. nach der Trennung ist: Wem steht der Pkw zu, der für die Familie angeschafft wurde? Der Ehegatte, bei dem die Kinder bleiben, reklamiert den entsprechend dimensionierten Wagen für sich, da er ihn schließlich für die Transporte der Kinder, die Einkäufe etc. benötigt. Der andere mag ins Feld führen können, dass er der Eigentümer und Halter ist, dem dieses Fahrzeug rechtlich als Eigentum zuzurechnen ist.
Für die Lösung der Frage ist eine rechtliche Besonderheit zu beachten. Ist ein Pkw ein sogenannter Haushaltsgegenstand, kann ihn der Ehegatte für sich in Anspruch nehmen, der ihn mehr benötigt.
Andernfalls entscheidet, wer Eigentümer ist.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) war hier bislang eindeutig. Danach war zu fragen, ob das Fahrzeug allein und ausschließlich für familiäre Zwecke benutzt wurde. In diesem Fall handelte es sich um einen Haushaltsgegenstand. Ist der Pkw aber auch dazu benutzt worden, um zur Arbeit zu fahren, schied diese rechtliche Einordnung aus. Dann kam es allein auf die Eigentümerschaft an.
Nun gibt es aber neue Ansichten in der Rechtsprechung. Demnach soll ein Pkw als Haushaltsgegenstand gelten, wenn er sowohl für die Einkäufe und familiär notwendige Wege als auch für Fahrten zur Arbeit benutzt wurde. Nur wenn ein Fahrzeug ausschließlich für die Arbeitswege genutzt wurde, kann der Eigentümer ohne weiteres die Herausgabe unter Hinweis auf seine Eigentümerstellung verlangen.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Keinesfalls kann nun angenommen werden, die bisherige Rechtsprechung des BGH sei prinzipiell überholt und habe keine Bedeutung mehr. Es ist aber auch nicht sicher, dass sie Bestand hat. Betroffene tun gut daran, sich bei einem Fachmann nach dem aktuellsten Stand der rechtlichen Entwicklung zu erkundigen.
Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.02.2015 – 2 UF 356/14
Fundstelle: www.lareda.hessenrecht.hessen.de