Nutzungsregelungen in der Gemeinschaftsordnung müssen einstimmig beschlossen werden. Die Zustimmung einzelner Eigentümer genügt insoweit nicht.
Regelungen zur Beschlussfassung von Wohnungseigentümern gibt es viele. Änderungen müssen dahingehend einstimmig erfolgen – was in der Natur der Sache nicht einfach ist.
Es ging um eine Wohnungseigentumsanlage mit Garten. In der Gemeinschaftsordnung zu Sondernutzungsflächen war geregelt, dass das Aufstellen von Garten- oder Gerätehäusern und Ähnlichem
untersagt war. Nur durch einen einstimmigen Beschluss durfte davon abgewichen werden.
Den Eigentümer der unteren Wohnung interessiert das wenig, und er errichtete ein Gerätehaus sowie eine mobile Holzterrasse im Garten. Ein weiterer Miteigentümer verlangte die Entfernung – und es kam zu einer Eigentümerversammlung. Dort wurde kein entsprechender Beschluss zur Genehmigung der Errichtung gefasst, es blieb aber streitig, ob einer der Eigentümer bei dem Treffen im Garten seine
Zustimmung mündlich erteilt hatte.
Schließlich kam es zur Klage auf Beseitigung und Unterlassung. Das Landgericht München urteilte, dass Hütte und Holzterrasse zu entfernen sind. Es handelt sich um eine erhebliche optische Veränderung, die regelmäßig der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Und diese Zustimmung lag nicht vor, da eine mögliche einzelne Zustimmung eines Eigentümers im Garten grundsätzlich bedeutungslos ist.
Hinweis: Natürlich ist es schwierig, von sämtlichen Eigentümern ein Einverständnis zu erhalten,
wenn dies nach der Gemeinschaftsordnung erforderlich ist. Das sollte Käufern von Wohnungen in
Wohnungseigentumsanlagen vorher bewusst sein.
Quelle: LG München I, Urt. v. 06.07.2015 – 1 S 22070/14
Fundstelle: www.gesetze-bayern.de