Vermieter kann Informationen zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines potentiellen Nachmieters verlangen.
Dass ein Mieter seinem Vermieter drei Nachmieter vorzustellen hat, von denen dieser einen zu akzeptieren hat, ist ein Gerücht.
In einem gerade entschiedenen Fall ging es um ein angemietetes Haus, für das ein Staffelmietvertrag und ein zeitlich befristeter Kündigungsausschluss vereinbart worden waren. Als der Mieter eine neue, weit entfernte Arbeitsstelle antrat, akzeptierte die Vermieterin die ausgesprochene Kündigung unter der Bedingung, dass der Mieter einen geeigneten Nachmieter stellen würde. Der entsprechende Nachmieter müsste allerdings eine schriftliche Erklärung zu den Familienverhältnissen, eine Selbstauskunft nebst Verdienstbescheinigung, den bisherigen Mietvertrag, Personalausweiskopien, eine Bonitätsauskunft sowie eine Bescheinigung vorlegen, dass er den Mietvertrag vorbehaltlos unterschreiben wird. Sodann kam es, wie es kommen musste: Der Interessent lehnte die Erteilung der geforderten Auskünfte ab. Es wurde also kein Nachmieter gefunden und der Mieter somit auch nicht aus dem Mietverhältnis entlassen. Dieser war inzwischen aber längst ausgezogen und hatte seine Mietzahlungen eingestellt. Nun klagte die Vermieterin die Miete ein – die Angelegenheit landete vor dem Bundesgerichtshof.
Dieser verwies die Angelegenheit zwar an die Vorinstanzen zurück, sagte aber deutlich, dass es allein Sache des Mieters wäre, in dieser Vertragskonstellation einen geeigneten Nachfolger zu suchen.
Gegebenenfalls muss sich der Mieter eines Maklers bedienen. Auf jeden Fall muss der Vermieter die Chance erhalten, sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters zu verschaffen.
Hinweis: In den meisten Fällen funktioniert das Stellen eines Nachmieters nicht. Das sollten die Parteien in solchen Fällen stets berücksichtigen. Zu unterschiedlich sind die Anforderungen von Mieter und Vermieter an einen redlichen Nachfolger.
Quelle: BGH, Urt. v. 07.10.2015 – VIII ZR 247/14
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de