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Berliner Räumung: Vereinfachte Vollstreckung von Zwangsräumungskosten

Wenn Räumung – dann Berliner Räumung – schneller, effektiver und kostengünstiger

Eine neue interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt sich mit den Kosten der sogenannten “Berliner Räumung” auseinander.

Ein Mieter war zur Räumung seiner Wohnung verurteilt worden. Nachdem er nicht freiwillig geräumt hatte, beauftragte der Vermieter einen Gerichtsvollzieher. Dieser wurde tätig; er ließ die Wohnung unter Berufung auf sein Vermieterpfandrecht von einem Unternehmen räumen und die Gegenstände – das sogenannte Pfandgut – über einen freien Versteigerer entsprechend veräußern.

Das mit der Räumung beauftragte Unternehmen stellte dem Vermieter sodann nach Abzug des Versteigerungserlöses für Räumung und Versteigerung insgesamt knapp 1.000 EUR in Rechnung. Diese Art der Räumung wird in der Rechtsprechung als “Berliner Räumung” bezeichnet. Die Gegenstände werden unter Berufung auf das Vermieterpfandrecht verwertet und nicht eingelagert. Nun beantragte der Vermieter, diese 1.000 EUR als weitere Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Mieter festsetzen zu lassen. Nach neuerem Recht, das am 01.05.2013 in Kraft getreten ist, wäre dies auch möglich gewesen. Dieser Fall spielte jedoch bereits 2012/Anfang 2013. Somit muss der Vermieter, wenn er sich die 1.000 EUR erstatten lassen will, erneut Klage gegen den Mieter einreichen.

Hinweis: Dieser Fall zeigt, wie Vermieter nach dem neuen Recht vorgehen können. Die Kosten der Räumung und des Versteigerungsverfahrens können – wenn sie nicht vom Erlös gedeckt werden – einfach vom Gericht gegen den Mieter festgesetzt werden, woraufhin der Vermieter damit in die Zwangsvollstreckung gehen kann.

Quelle: BGH, Beschl. v. 23.10.2014 – I ZB 82/13

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

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