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Bestellerprinzip: Makler scheitern vor Gericht

Seit dem 01.06.2015 ist der Makler einer Mietwohnung vom Besteller, also in der Regel vom Vermieter, zu bezahlen. Gegen diese Gesetzesänderung versuchten sich, mehrere Makler vor Gericht zu wehren.

Zwei Immobilienmakler, die sich durch die Einführung des sogenannten Bestellerprinzips in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sahen, zogen vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Neben dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben sie mit den gleichen Rügen Verfassungsbeschwerde erhoben. Denn die einstweilige Anordnung ermöglicht nur eine vorläufige Sicherung gefährdeter Rechte. Das BVerfG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten des Bestellerprinzips bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge jedoch abgelehnt. Die Makler konnten keinen hinreichenden, schwerwiegenden Nachteile darlegen – weder für die Gesamtheit der Wohnungsvermittler noch im Hinblick auf ihre eigene Situation.

Hinweis: Es bleibt also bei der Neuregelung: Wenn ein Vermieter sich eines Maklers bedient und diesen beauftragt, muss er ihn auch zu bezahlen. Die Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgewälzt werden.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 13.05.2015 – 1 BvR 9/15

Fundstelle: www.bundesverfassungsgericht.de

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