Ein Verweis auf § 2 Betriebskostenverordnung oder Anlage 3 der Berechnungsverordnung ist ausreichend, um Betriebskosten wirksam auf den Mieter umzulegen.
Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Zahlung der Betriebskosten verpflichtet. In aller Regel
überträgt er diese Pflicht allerdings im Mietvertrag auf seinen Mieter.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall waren Mieterinnen der Auffassung, nicht
zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet zu sein. Der Formularmietvertrag aus dem Jahr 2007 enthielt
dazu folgende Regelungen:
„Vorauszahlungen auf die übrigen Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 Zweite
Berechnungsverordnung (Abwasser, Gebühren, Steuern, Versicherung etc.) 100 EUR.
Für Art und Umfang der Betriebskosten ist die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Zweite
Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.“
Die Vermieterinnen verlangten nun ausstehende Mietzahlungen. Dagegen wehrten sich die
Mieterinnen mit einer Aufrechnung, da sie angeblich in der Vergangenheit Betriebskosten gezahlt
hätten, obwohl sie zu diesen Zahlungen gar nicht verpflichtet gewesen wären. Daher stünde ihnen
noch Geld zu. Der BGH gab allerdings den Vermieterinnen Recht. Die vertraglichen Regelungen in
den vereinbarten Mietverträgen waren ausreichend bestimmt und inhaltlich in Ordnung. Es müssen
nicht sämtliche einzelne Betriebskosten aufgeführt werden. Vielmehr reicht der Verweis auf die
Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung aus.
Hinweis: Auch im Wohnraummietrecht reicht zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die
formularmäßige Vereinbarung, dass dieser “die Betriebskosten” zu tragen hat, in aller Regel aus. Besser ist
es natürlich, auch auf die Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung zu verweisen oder besser auf die aktuelle Fassung von § 2 Betriebskostenverordnung.
Quelle: BGH, Urt. v. 10.02.2016 – VIII ZR 137/15
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de