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Betriebskosten: Formularmäßige Vereinbarung: Nebenkosten müssen nicht explizit im Mietvertrag aufgeschlüsselt werden

Ein Verweis auf § 2 Betriebskostenverordnung oder Anlage 3 der Berechnungsverordnung ist ausreichend, um Betriebskosten wirksam auf den Mieter umzulegen.

 

Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Zahlung der Betriebskosten verpflichtet. In aller Regel

überträgt er diese Pflicht allerdings im Mietvertrag auf seinen Mieter.

 

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall waren Mieterinnen der Auffassung, nicht

zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet zu sein. Der Formularmietvertrag aus dem Jahr 2007 enthielt

dazu folgende Regelungen:

 

„Vorauszahlungen auf die übrigen Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 Zweite

Berechnungsverordnung (Abwasser, Gebühren, Steuern, Versicherung etc.) 100 EUR.

Für Art und Umfang der Betriebskosten ist die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Zweite

Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.“

 

Die Vermieterinnen verlangten nun ausstehende Mietzahlungen. Dagegen wehrten sich die

Mieterinnen mit einer Aufrechnung, da sie angeblich in der Vergangenheit Betriebskosten gezahlt

hätten, obwohl sie zu diesen Zahlungen gar nicht verpflichtet gewesen wären. Daher stünde ihnen

noch Geld zu. Der BGH gab allerdings den Vermieterinnen Recht. Die vertraglichen Regelungen in

den vereinbarten Mietverträgen waren ausreichend bestimmt und inhaltlich in Ordnung. Es müssen

nicht sämtliche einzelne Betriebskosten aufgeführt werden. Vielmehr reicht der Verweis auf die

Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung aus.

 

Hinweis: Auch im Wohnraummietrecht reicht zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die

formularmäßige Vereinbarung, dass dieser “die Betriebskosten” zu tragen hat, in aller Regel aus. Besser ist

es natürlich, auch auf die Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung zu verweisen oder besser auf die aktuelle Fassung von § 2 Betriebskostenverordnung.

 

Quelle: BGH, Urt. v. 10.02.2016 – VIII ZR 137/15

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

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